Ein Schulweg von gerade einmal sieben Minuten beschäftigt in Zürich mittlerweile Eltern, Behörden und Gerichte. Auslöser des kuriosen Streits: Ein zehnjähriger Bub wurde nicht jener Schule zugewiesen, die direkt vor seiner Haustür liegt, berichtet die "Neue Zürcher Zeitung" (NZZ).
Kurz vor dem Umzug der Familie im März kommt der Bescheid der Schulbehörde: Ab 1. April soll der Drittklässler ein Schulhaus besuchen, das knapp 600 Meter von der neuen Wohnung entfernt liegt. Zu Fuß dauert der Weg rund sieben Minuten.
Für die Eltern ist das zu weit. Sie wollen ihren Sohn in eine Schule schicken, die direkt neben der neuen Wohnung liegt – und legen Einspruch gegen die Zuteilung ein.
Die Schulbehörde lehnt den Einspruch ab. Aus ihrer Sicht ist der Weg zumutbar. Die knapp 600 Meter weisen auch keine gefährlichen Stellen auf. Zum Vergleich: Für Kinder der Unterstufe gilt in Zürich erst ein Fußweg ab 1,4 Kilometern als "sehr beschwerlich".
Doch die Eltern akzeptieren die Entscheidung nicht. Sie ziehen vor den Bezirksrat – und schicken ihren Sohn nicht in die zugeteilte Schule. Seit dem Umzug bleibt der Bub dem Unterricht fern.
Auch vor dem Bezirksrat haben die Eltern keinen Erfolg. Also ziehen sie weiter vor das Verwaltungsgericht. Dort bringen die Eltern ein neues Argument vor: Ihr Sohn leide an einer "motorischen Schwäche" und bekomme Fußschmerzen, wenn er mehr als 200 Meter gehe.
Sie legen medizinische Unterlagen vor. Ein Facharzt hält neben Fußschmerzen auch Beschwerden im Sprunggelenk und Probleme beim Gehen fest. Dem zehnjährigen Schüler wird sogar eine "Arbeitsunfähigkeit" bis zum Ende des Schuljahres attestiert.
Die Schulbehörde reagiert und fordert die Eltern auf, Kontakt mit dem schulärztlichen Dienst aufzunehmen. Gleichzeitig bietet sie Unterstützung für den Schulweg an. Der Bub könnte mit einem Taxidienst zur Schule gebracht werden. Auch andere Hilfen, etwa ein Rollstuhl, werden angeboten.
Doch die Eltern lehnen ab. Auch ein Taxidienst kommt für sie nicht infrage. Ihr Sohn müsse sich weiterhin ausreichend bewegen. Würde er wegen eines Taxis kaum noch zu Fuß gehen, könnten sich seine Beschwerden nach Ansicht der Eltern sogar verschlimmern.
Das überzeugt das Verwaltungsgericht nicht. Es bezweifelt, dass der Bub tatsächlich so stark beim Gehen eingeschränkt ist.
Zwar hat er eine angeborene Fehlstellung der Füße. Diese hatte ihm zuvor aber offenbar keine größeren Probleme bereitet. Auch sein früherer Schulweg war länger als jene 200 Meter, nach denen nun die Schmerzen auftreten sollen.
Dass die Eltern gleichzeitig angebotene Hilfe ablehnen, bezeichnet das Gericht als "nicht nachvollziehbare Verweigerungshaltung".
Während des gesamten Streits bleibt der Bub dem Unterricht fern. Mitte Juni schaltet das Verwaltungsgericht deshalb die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) ein.
Die Schweizer Behörde wird aktiv, wenn geprüft werden muss, ob das Wohl eines Kindes gefährdet sein könnte. Wenige Wochen später weist das Verwaltungsgericht die Beschwerde der Eltern ab.
Ganz vorbei ist der Streit um die 600 Meter noch nicht. Das Urteil ist nicht rechtskräftig – die Eltern können den Fall noch vor das Bundesgericht bringen.