Wer häufig Medikamente aus der Apotheke benötigt, darf sich ab dem kommenden Jahr über eine finanzielle Entlastung freuen. Mit 1. Jänner 2027 wird die jährliche Belastungsgrenze für Rezeptgebühren in Österreich gesenkt. Dadurch müssen Betroffene weniger bezahlen, bevor sie für den Rest des Jahres von weiteren Gebühren befreit werden.
Vor allem Menschen mit chronischen Erkrankungen, die regelmäßig auf Medikamente angewiesen sind, können davon profitieren. Je nach Einkommen sind Einsparungen von mehreren Dutzend Euro jährlich möglich.
Derzeit müssen Versicherte maximal zwei Prozent ihres Jahresnettoeinkommens für Rezeptgebühren aufbringen. Ab 2027 wird dieser Anteil auf 1,875 Prozent reduziert.
Die Änderung ist bereits gesetzlich beschlossen und Teil einer mehrjährigen Entlastung. Laut Arbeiterkammer wird die Grenze in den folgenden Jahren weiter gesenkt:
- 2027: 1,875 Prozent des Jahresnettoeinkommens
- 2028: 1,75 Prozent
- 2029: 1,625 Prozent
- Ab 2030: 1,5 Prozent
Damit sinkt die maximale jährliche Belastung schrittweise. Wer die jeweilige Grenze erreicht, muss für den verbleibenden Teil des Kalenderjahres keine weiteren Rezeptgebühren bezahlen.
Wie stark die neue Regelung das Geldbörserl entlastet, hängt vom persönlichen Einkommen und der Anzahl der benötigten Medikamente ab.
Bei einem Jahresnettoeinkommen von 20.000 Euro sinkt die Belastungsgrenze beispielsweise von 400 auf 375 Euro. Das entspricht einer rechnerischen Entlastung von 25 Euro. Bei höheren Einkommen fällt der Unterschied entsprechend größer aus.
Im Jahr 2026 kostet ein rezeptpflichtiges Medikament grundsätzlich 7,55 Euro pro Packung. Eine ursprünglich vorgesehene Erhöhung wurde ausgesetzt. Wie hoch die einzelne Rezeptgebühr ab Jänner 2027 sein wird, steht derzeit noch nicht fest.
Würde sie unverändert bei 7,55 Euro bleiben, wäre die neue Belastungsgrenze bei einem Jahresnettoeinkommen von 20.000 Euro nach ungefähr 50 gebührenpflichtigen Packungen erreicht.
Seit Anfang 2026 werden außerdem auch Medikamente auf die persönliche Belastungsgrenze angerechnet, deren Preis unter der regulären Rezeptgebühr liegt.
Um von der jährlichen Obergrenze zu profitieren, müssen Versicherte keinen eigenen Antrag stellen.
Die Krankenkasse führt automatisch ein persönliches Rezeptgebührenkonto. Dort werden das maßgebliche Jahresnettoeinkommen und die bereits angefallenen Rezeptgebühren berücksichtigt.
Ist die persönliche Grenze erreicht, erfolgt die Befreiung für den Rest des Jahres automatisch. Beim Einlesen der e-card in der Arztpraxis ist ersichtlich, ob bereits eine Befreiung besteht. Diese wird dann auf dem Rezept vermerkt.
Mit jedem Jahreswechsel beginnt die Berechnung wieder von vorne.
Für die Berechnung wird das Nettoeinkommen herangezogen. Dazu zählen beispielsweise Lohn, Gehalt oder Pension nach Abzug von Sozialversicherung und Lohnsteuer.
Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld werden dabei nicht berücksichtigt. Bei Arbeitnehmern dient grundsätzlich das Einkommen des Vorjahres als Grundlage.
Wer inzwischen weniger verdient, kann bei seiner Krankenkasse beantragen, dass stattdessen das gesunkene Einkommen für die Berechnung verwendet wird.
Neben der jährlichen Belastungsgrenze gibt es weiterhin die Möglichkeit, aufgrund eines geringen Einkommens vollständig von der Rezeptgebühr befreit zu werden. Die dafür maßgeblichen Einkommensgrenzen sollen 2027 ebenfalls steigen.
Für Alleinstehende erhöht sich der entsprechende Ausgleichszulagen-Richtsatz nach den vorliegenden Angaben um 3,3 Prozent, von 1.308,39 auf 1.351,57 Euro netto monatlich.
Bei Menschen mit erhöhtem Medikamentenbedarf, etwa aufgrund einer chronischen Erkrankung, liegt die Einkommensgrenze um 15 Prozent höher. Sie dürfte damit von 1.504,65 Euro auf rund 1.554 Euro steigen.
Für Ehepaare und Lebensgemeinschaften beträgt die Grenze 2026 noch 2.064,12 Euro monatlich. Auch hier ist eine Anhebung vorgesehen. Für jedes mitversicherte Kind kommen nach den bisherigen Angaben 201,88 Euro hinzu.
Anders als bei der automatischen jährlichen Obergrenze ist für die Befreiung wegen geringen Einkommens grundsätzlich ein Antrag bei der zuständigen Krankenkasse notwendig. Bestimmte Personengruppen sind allerdings bereits ohne eigenen Antrag befreit. Dazu zählen unter anderem Bezieher einer Ausgleichszulage oder Ergänzungszulage sowie Zivildiener.
Wer keine Rezeptgebühren bezahlen muss, ist außerdem vom Service-Entgelt für die e-card ausgenommen. Das ist besonders für Pensionisten relevant: Das Service-Entgelt wird im November erstmals auch bei vielen Pensionen eingehoben.
Die Neuerung ab 2027 bringt somit vor allem jenen eine Entlastung, die regelmäßig Medikamente benötigen und bisher einen größeren Teil ihres Einkommens für Rezeptgebühren aufbringen mussten.