"Heute" deckt auf:

Alk ohne Kontrolle – Illegaler Automaten-Shop entdeckt

In Wien-Neubau flog ein Automaten-Shop auf: "Heute" deckte das fehlende Gewerbe auf, das Marktamt den illegalen Alkoholverkauf.
Christoph Weichsler
25.08.2025, 06:15
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Ausgerechnet am Lerchenfelder Gürtel – mitten in der Fortgeh-Szene in Wien-Neubau, wo viele Jugendliche unterwegs sind – stieß das Marktamt bei einer Kontrolle auf einen besonders dreisten Fall: Ein 24/7-Automaten-Shop bot Alkohol rund um die Uhr an, ohne jede Aufsicht und Alterskontrolle. Kunden konnten einfach mit Bankomatkarte zahlen – eine wirksame Altersprüfung gab es nicht.

"Heute" deckt illegales Gewerbe auf

Während die Kontrolleure des Marktamts den illegalen Alkoholausschank dokumentierten, deckte "Heute" auf: Der Betreiber hatte überhaupt kein Gewerbe angemeldet. Das gesamte Geschäft wird somit ohne jegliche Lizenz betrieben. Neben der Anzeige läuft bereits das Verfahren zur behördlichen Schließung.

„Gerade wenn es um Jugendschutz geht, kennt das Marktamt kein Pardon. Wir stellen mit unseren Kontrollen sicher, dass die Gesundheit von Kindern und Jugendlichen geschützt wird", so Marktamtsdirektor .“
Andreas KutheilDirektor des Marktamts

Die Behörde verweist auf frühere Schwerpunktaktionen: Bei 195 kontrollierten Automaten-Shops, die schon einmal beim Alkoholverkauf ertappt worden waren, wurde bei 86 Geräten erneut Alkohol entgegen der Gewerbeordnung angeboten. "Gerade wenn es um Jugendschutz geht, kennt das Marktamt kein Pardon. Wir stellen mit unseren Kontrollen sicher, dass die Gesundheit von Kindern und Jugendlichen geschützt wird", so Marktamtsdirektor Andreas Kutheil.

Klare Rechtslage

Das Wirtschaftsministerium stellt klar: Alkohol über Automaten außerhalb von Betriebsräumen zu verkaufen, ist strikt verboten. In solchen Fällen kann die Behörde den gesamten Automaten sogar beschlagnahmen, um eine Strafe – den sogenannten Verfall – durchzusetzen. Innerhalb von Betriebsräumen gilt zwar kein generelles Automatenverbot, aber auch dort muss eine wirksame Alterskontrolle bestehen. Eine Bankomatkarte ist laut Ministerium kein zulässiger Altersnachweis.

Das Ministerium betont außerdem, dass die Rechtslage eindeutig sei – eine gesetzliche Verschärfung sei daher nicht notwendig. Zuständig für die Strafverfolgung sind die Bezirksverwaltungsbehörden, also Magistrat oder Bezirkshauptmannschaft.

{title && {title} } CW, {title && {title} } Akt. 25.08.2025, 07:00, 25.08.2025, 06:15
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