Unruhe in der Branche der Automatenshops, hunderte gibt es bereits in Wien. Bei einer großen Razzia des Marktamtes wurden knapp 200 dieser Verkaufsstellen kontrolliert. In 86 der unbemannten Geschäfte wurden Bier, Wein und Spirituosen verkauft, obwohl das Alter der Kundinnen und Kunden entweder gar nicht oder lediglich über eine Bankomatkarte überprüft wurde. Letzteres reicht jedoch nicht aus, ist also illegal. "Heute" erreichte sogar eine Betreiberin, die nicht wusste, dass eine digitale Alterskontrolle allein nicht genügt.
Seitdem herrscht in der Branche große Unsicherheit. Was ist erlaubt – und was nicht? Worauf müssen sich Betreiber von Automatenshops einstellen, die Alkohol verkaufen? "Heute" hat bei der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) nachgefragt.
Grundsätzlich gilt laut § 52 (2) Gewerbeordnung: Der Verkauf von Alkohol außerhalb eines Betriebsgeländes ist österreichweit verboten. Innerhalb eines Betriebsgeländes – also etwa in begehbaren Automatenshops – ist der Verkauf erlaubt, aber nur dann, wenn eine Alterskontrolle nach den Vorgaben des Jugendschutzgesetzes erfolgt.
Hier wird es kompliziert. Denn in der Gewerbeordnung steht ausdrücklich, dass eine "Person" das Alter kontrollieren muss. "Der Einsatz von Bankomatkarten zur Altersfreigabe, wie er bei Zigarettenautomaten üblich ist, ist beim Verkauf von Alkohol nicht zulässig. Die Gewerbeordnung schreibt ausdrücklich vor, dass ein amtlicher Lichtbildausweis oder eine spezielle Jugendkarte vorzulegen ist und das Alter durch eine anwesende Person überprüft werden muss. Eine automatisierte Prüfung durch den Automaten allein genügt diesen Anforderungen nicht", erklärt Christian Prauchner, Obmann des Lebensmittelhandels in der WKO.
Einige Betreiber geben gegenüber "Heute" an, bereits biometrische Systeme oder KI-gestützte Lösungen zu verwenden. Doch ob das rechtlich zulässig ist, ist unklar. Ob etwa eine Altersverifikation über die E-ID von ID Austria ohne persönliche Kontrolle als Alternative infrage kommt, wird derzeit diskutiert.
"Entscheidend ist die Frage, ob sich eindeutig feststellen lässt, dass der Ausweis tatsächlich zur Person vor dem Automaten gehört. Technische Lösungen wie die Kombination von E-ID und Gesichtserkennung werden dabei ins Spiel gebracht, sind rechtlich jedoch bislang nicht abschließend bewertet. Die Auslegungen in den Bundesländern gehen in dieser Frage zum Teil auseinander", so Prauchner.
Fakt ist: Weder die Gewerbeordnung noch die aktuelle Rechtsprechung bieten eine klare Regelung. Die Wirtschaftskammer drängt daher auf verbindliche Vorgaben: "Im Interesse verlässlicher Rahmenbedingungen für die Betreiber sowie zur Sicherstellung des Jugendschutzes wäre eine eindeutige Stellungnahme der zuständigen Behörden auf Bundesebene dringend erforderlich", betont Prauchner.