Alkohol ist – neben einem Genussmittel – auch ein Konservierungsmittel. Dementsprechend wird er oft in länger haltbaren süßen Fertigbackwaren verarbeitet, zum Beispiel in Milchbrötchen, Croissants oder cremigen Kuchenrollen, die es im Supermarkt fix fertig in Plastik verpackt zu kaufen gibt.
Das Problem: Diese Süßwaren sind besonders bei Kindern beliebt. Und selbst kleine Mengen Alkohol können bei Kindern und Jugendlichen bereits ausreichen, um den Geschmackssinn zu prägen und die Hemmschwelle gegenüber Alkohol zu senken. Auch in den zugesetzten Aromen kann Alkohol stecken. Der Hinweis darauf ist auf der Rückseite in der Zutatenliste oft nur winzig und schwer zu finden – manchmal unter sperrigen Fachbezeichnungen wie Ethanol oder Ethylalkohol.
Für Lebensmittel gibt es derzeit keine klare gesetzliche Pflicht, den Alkoholgehalt anzugeben – das gilt nur für Getränke. Deshalb weißt du bei den meisten Backwaren gar nicht, wie viel Alkohol wirklich drin ist.
Die Arbeiterkammer Oberösterreich (AK) hat 30 verpackte Backwaren gekauft, bei denen im Zutatenverzeichnis Alkohol, Ethanol oder Ethylalkohol aufscheint. Nur bei vier Produkten wurde Alkohol deutlich hervorgehoben, bei drei weiteren war die Menge freiwillig angegeben. Ein unabhängiges Labor hat dann den tatsächlichen Alkoholgehalt überprüft.
Bei festen Lebensmitteln wird Alkohol in Gramm pro 100 Gramm angegeben. Laut den Vorgaben für Getränke müsste ab 0,95 Gramm pro 100 Gramm eine Kennzeichnung erfolgen. Zwei Produkte im Test – mit 1 bzw. 1,1 Gramm – wären also schon kennzeichnungspflichtig. Zwölf der getesteten Backwaren gelten als alkoholfrei, weil sie weniger als 0,4 Gramm Alkohol pro 100 Gramm enthalten. 16 Produkte bewegen sich in einer Grauzone zwischen alkoholfrei und kennzeichnungspflichtig. In einem Croissant war gar kein Alkohol nachweisbar.
Alkohol kann übrigens auch ganz natürlich durch Gärung oder Lagerung entstehen, etwa in reifen Bananen, Kefir oder Fruchtsäften. Diese Mengen, genauso wie jene in den getesteten Backwaren, sind aus gesundheitlicher Sicht nicht bedenklich.
Trotzdem fordert die AK beim Konsumentenschutz klare Regeln: Wird Lebensmitteln absichtlich Alkohol zugesetzt, soll das gut sichtbar auf der Vorderseite stehen. Das schützt alle, die aus gesundheitlichen, religiösen oder suchttherapeutischen Gründen auf Alkohol verzichten – und ganz besonders auch Kinder.