Wie viel Arbeitslosengeld steht Menschen mit niedrigem Einkommen tatsächlich zu? Mit dieser Frage musste sich jetzt der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in Wien beschäftigen. Eine Frau hatte gegen die Berechnung ihres Arbeitslosengeldes durch das AMS geklagt. Sie war überzeugt, dass ihr mehr Geld zusteht – und bekam nun vor dem Höchstgericht recht.
Die Frau aus Oberösterreich hatte zwischen April 2019 und Jänner 2020 als Angestellte gearbeitet. Ihr monatliches Bruttogehalt betrug damals 1.123,86 Euro, dazu kamen anteilige Sonderzahlungen von 187,30 Euro pro Monat. Im Jahr 2021 war sie erneut mehrere Monate beschäftigt.
Ab 2. Jänner 2022 erhielt die Linzerin Arbeitslosengeld. Das AMS setzte ihren täglichen Anspruch mit 21,09 Euro fest. Das entspricht bei 30 Tagen einem Betrag von 632,70 Euro. Die Frau war mit dieser Berechnung allerdings nicht einverstanden. Ihrer Ansicht nach hatte das AMS zu hohe Sozialversicherungsbeiträge von ihrem früheren Einkommen abgezogen und dadurch ihr Arbeitslosengeld zu niedrig bemessen, wie die "Presse" zuerst berichtete.
Konkret ging es um den Arbeitslosenversicherungsbeitrag. Für Beschäftigte mit besonders niedrigem Einkommen gelten reduzierte Beitragssätze. Im Fall der Frau hätte aufgrund ihres geringen Einkommens überhaupt kein Arbeitnehmerbeitrag zur Arbeitslosenversicherung berücksichtigt werden dürfen.
Das AMS rechnete jedoch mit dem regulären Beitragssatz von drei Prozent. Insgesamt wurden beim laufenden Bruttoentgelt Sozialabgaben von 18,12 Prozent und bei den Sonderzahlungen 17,12 Prozent berücksichtigt. Nach Ansicht der Frau wären hingegen nur 15,12 Prozent beziehungsweise 14,12 Prozent korrekt gewesen. Die Differenz wirkte sich auf die Berechnung ihres Arbeitslosengeldes aus. Laut "Presse" handelte es sich um einen Mehrbetrag von etwa 20 Euro pro Monat.
Die Frau bekämpfte den Bescheid, scheiterte aber zunächst vor dem Bundesverwaltungsgericht. Dieses bestätigte im Oktober 2023 die Berechnung des AMS. Die Begründung: Bei der Ermittlung des Arbeitslosengeldes werde eine pauschalierte Durchschnittsberechnung herangezogen. Individuelle Ausnahmen bei den Sozialversicherungsbeiträgen müssten demnach nicht berücksichtigt werden.
Die Frau ließ sich davon nicht entmutigen und brachte eine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof ein. Mit Erkenntnis vom 3. Juli 2026 gab der Verwaltungsgerichtshof der Frau recht und hob die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts auf.
Die Höchstrichter stellten klar, dass bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes auch die reduzierten Arbeitslosenversicherungsbeiträge für Menschen mit geringem Einkommen berücksichtigt werden müssen.
Entscheidend sei, dass sich das Arbeitslosengeld möglichst am tatsächlichen Nettoeinkommen orientiere. Die Berücksichtigung der niedrigeren Beitragssätze sei zudem kein besonderer Verwaltungsaufwand, sondern lediglich ein Rechenvorgang. Das Bundesverwaltungsgericht hatte die gesetzlichen Bestimmungen somit falsch ausgelegt.
Das Erkenntnis ist auch für andere Menschen mit niedrigem Einkommen von Bedeutung. Denn bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes dürfen nicht automatisch die vollen Arbeitslosenversicherungsbeiträge abgezogen werden, wenn aufgrund der Einkommenshöhe reduzierte Beitragssätze gelten.
Die Höhe ihres Anspruchs muss unter Berücksichtigung der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofs neu beurteilt werden. Zusätzlich muss der Bund der Frau Verfahrenskosten in Höhe von 1.346,40 Euro ersetzen.
Das Urteil bedeutet allerdings nicht, dass automatisch alle bisherigen AMS-Berechnungen korrigiert werden. Ob andere Betroffene eine Neuberechnung verlangen können, hängt unter anderem von ihrem konkreten Fall und den geltenden Rechtsmittelfristen ab.