Ein Niederösterreicher ist mit seiner Beschwerde gegen die Rückforderung von Sozialhilfeleistungen vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gescheitert. Das Gericht bestätigte den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden im Wesentlichen.
Auslöser des Verfahrens waren wiederholte Verstöße gegen die Verpflichtung, sich um Arbeit zu bemühen und Termine beim Arbeitsmarktservice (AMS) wahrzunehmen. Dadurch wurde die Sozialhilfe des Mannes bereits zuvor um 50 Prozent gekürzt.
Trotz dieser Kürzung erhielt der Beschwerdeführer die Leistungen für Dezember 2025 und Jänner 2026 zunächst weiterhin in voller Höhe ausbezahlt. Dadurch entstand nach Ansicht der Behörden eine Überzahlung.
Die Bezirkshauptmannschaft verpflichtete den Mann deshalb, die zu viel erhaltenen Leistungen zurückzuzahlen. Ursprünglich wurde ein Betrag von 831,42 Euro vorgeschrieben.
Das Landesverwaltungsgericht korrigierte den Bescheid jedoch in einzelnen Punkten. Aufgrund eines offensichtlichen Berechnungs- und Datumsfehlers erhöhte sich der Rückforderungsbetrag geringfügig auf 837,68 Euro.
Außerdem wurde der Zahlungsplan angepasst. Statt einer sofortigen höheren Rückzahlung wird die Sozialhilfe nun in den Monaten Juli, August und September 2026 jeweils um 170 Euro gekürzt. Der verbleibende Restbetrag ist bis Ende Dezember 2026 zu bezahlen.
Der Mann argumentierte, die Rückforderung stütze sich auf eine AMS-Sanktion, die noch nicht rechtskräftig sei. Deshalb fehle eine gesicherte Grundlage für die Rückzahlung.
Das Gericht folgte dieser Argumentation jedoch nicht. Entscheidend sei gewesen, dass der Beschwerdeführer über Monate hinweg zahlreiche Kontrolltermine beim AMS versäumt habe und damit seine Verpflichtung zur Arbeitsbereitschaft verletzt habe.
Laut Erkenntnis hatte der Mann mehrere Termine mit der Begründung versäumt, er habe sie verwechselt. Bei einem weiteren Termin gab er an, krank gewesen zu sein, konnte dafür aber keine Krankschreibung vorlegen.
Hinzu kam, dass der Niederösterreicher zu einem Bewerbungstermin für eine Stelle in einer Küche nicht erschien. Die daraus resultierende AMS-Sanktion war zwar noch nicht rechtskräftig, spielte für die Entscheidung aber letztlich keine ausschlaggebende Rolle.
Der Beschwerdeführer machte außerdem geltend, dass ihn die Rückforderung besonders hart treffe. Er sei nicht krankenversichert und seine medizinische Versorgung sei dadurch gefährdet.
Auch dieses Argument überzeugte das Gericht nicht. Es stellte fest, dass keine außergewöhnlichen Krankheits- oder Versicherungskosten nachgewiesen wurden. Zudem habe der Mann seine finanziellen Verhältnisse trotz Aufforderung nicht vollständig offengelegt.
Der Beschwerdeführer erschien zudem nicht zur mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht, obwohl er ordnungsgemäß geladen worden war. Die Verhandlung wurde daher in seiner Abwesenheit durchgeführt.
Nach Ansicht des Gerichts liegen somit keine besonderen Härtefälle vor, die eine Stundung oder einen teilweisen Erlass der Rückforderung rechtfertigen würden.
Die Beschwerde wurde daher als unbegründet abgewiesen. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ließ das Landesverwaltungsgericht nicht zu.