Liebe allein reicht nicht

Schwangere Frau darf nicht zu Mann nach Österreich

Ein Niederösterreicher scheitert mit dem Versuch, seine schwangere thailändische Partnerin nach NÖ zu holen. Das Gericht bestätigt die Ablehnung.
Erich Wessely
28.06.2026, 07:00
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Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat die Beschwerde einer thailändischen Staatsbürgerin gegen die Ablehnung ihres Antrags (Anm.: seitens der Bezirkshauptmannschaft) auf eine "Niederlassungsbewilligung Angehöriger" abgewiesen.

Die Frau wollte zu ihrem österreichischen Lebensgefährten nach Niederösterreich ziehen. Das Paar erwartet ein gemeinsames Kind und plante, künftig gemeinsam in Österreich zu leben.

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Übers Internet kennengelernt

Kennengelernt hatten sich die beiden Anfang 2025 über das Internet. Nach rund sechs Monaten täglicher Kommunikation kam es zum ersten persönlichen Treffen in Thailand. Der Österreicher reiste danach mehrmals nach Thailand und verbrachte dort insgesamt mehrere Wochen mit seiner Partnerin. Die Treffen fanden überwiegend während seiner Urlaubszeiten statt. Während dieser Aufenthalte unternahm das Paar gemeinsame Reisen, wohnte in Hotels, besuchte Angehörige der Frau und nahm an Familienfeiern teil.

Nach Ansicht des Gerichts reicht dies jedoch nicht aus, um eine "dauerhafte Beziehung im Herkunftsstaat" nachzuweisen. Genau dieser Nachweis ist laut Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz Voraussetzung für den beantragten Aufenthaltstitel. Die Richterin verwies auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Gemeinsam verbrachte Urlaube

Eine emotionale Bindung, Zukunftspläne oder gemeinsam verbrachte Urlaube allein begründen demnach noch keine Lebenspartnerschaft im rechtlichen Sinn. Das Gericht stellte fest, dass die Partner nie dauerhaft zusammengelebt hätten. Ein gemeinsames Familienleben an der Wohnadresse der Frau in Thailand habe nicht stattgefunden. Auch die Schwangerschaft ändere nichts an dieser rechtlichen Beurteilung.

Der Wunsch, das gemeinsame Kind in Österreich zur Welt zu bringen, könne die gesetzlichen Voraussetzungen nicht ersetzen. Zusätzlich scheiterte der Antrag an einer weiteren Voraussetzung.

"Freiwillige Geschenke"

Das Gericht sah nicht als erwiesen an, dass der Österreicher seiner Partnerin tatsächlich Unterhalt geleistet habe. Zwar hatte er mehrfach Geld nach Thailand überwiesen, die Beträge waren jedoch unterschiedlich hoch und mit Vermerken wie "for my girlfriend", "I love you" oder "because I love you forever" versehen. Das Gericht wertete dies als freiwillige Geschenke und nicht als regelmäßige Unterhaltszahlungen.

Zudem war die Frau bis März 2026 berufstätig und verfügte laut Aktenlage über eine Wiedereinstellungszusage ihres Arbeitgebers nach der Schwangerschaft. Eine finanzielle Abhängigkeit vom Lebensgefährten sei daher nicht nachgewiesen worden.

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Deutsch-Nachweis auf A1-Niveau fehlte

Ein weiterer Ablehnungsgrund war das Fehlen eines Deutsch-Nachweises auf A1-Niveau. Die Frau hatte erklärt, wegen ihrer Arbeit und später wegen der Schwangerschaft noch keinen entsprechenden Kurs absolviert zu haben. Das Gericht kam deshalb zum Schluss, dass gleich mehrere gesetzliche Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels fehlen. Eine Interessenabwägung nach Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention sei in einem solchen Fall nicht erforderlich.

Die Beschwerde des österreichischen Partners wurde zusätzlich als unzulässig zurückgewiesen. Der ursprüngliche Bescheid war ausschließlich an die thailändische Antragstellerin gerichtet worden, weshalb er selbst rechtlich nicht beschwerdeberechtigt war.

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