Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hob jetzt den Entzug der Waffenbesitzkarte und des Waffenpasses eines Jägers auf. Die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach hatte dem Mann zuvor die waffenrechtliche Verlässlichkeit abgesprochen.
Anlass war ein Vorfall Anfang Dezember 2025 bei einer Schwarzwildjagd. Der Jäger verlor während einer Nachsuche im dichten Unterholz seinen Revolver. Laut der Behörde habe der Mann seine Waffe nicht ausreichend gesichert. Die Pistole sei erst am nächsten Tag wiedergefunden worden. Der Revolver befand sich in einem Lederholster mit Druckverschluss, der am Gürtel befestigt war.
Wegen des regnerischen Wetters trug der Jäger zusätzliche Schutzkleidung. Während der Nachsuche kroch der Mann in einer Gemeinde im Weinviertel durch dichtes Gestrüpp. Dabei dürfte sich der Druckknopf geöffnet haben, wodurch der Revolver aus dem Holster rutschte. Der Verlust fiel dem Jäger erst beim Rückweg aus dem Wald auf. Gemeinsam mit seinem Jagdkollegen begann er sofort nach der Waffe zu suchen. Noch am selben Tag meldete der Mann den Vorfall der Polizei. Danach setzte er die Suche bis zum Einbruch der Dunkelheit fort.
Für den nächsten Morgen organisierte der Jäger zusätzlich zwei Metalldetektoren. Bereits nach rund 15 bis 20 Minuten wurde der Revolver unter dem Laub gefunden. Die Bezirkshauptmannschaft argumentierte, dass schon ein einzelner Vorfall die waffenrechtliche Verlässlichkeit zerstören könne. Der Mann habe nicht alle zumutbaren Maßnahmen getroffen, um den Verlust zu verhindern. Zudem verwies die Behörde auf die Gefahr, dass Unbefugte die Waffe finden und missbräuchlich verwenden könnten. Daher entzog sie Waffenbesitzkarte und Waffenpass.
Der Jäger bekämpfte den Bescheid vor Gericht. Er kritisierte unter anderem, dass die Behörde die tatsächlichen Umstände vor Ort und die schwierigen Bedingungen im Dickicht nicht ausreichend geprüft habe.
Das Landesverwaltungsgericht führte eine öffentliche Verhandlung durch und hörte den Beschwerdeführer persönlich an. Dessen Schilderungen wurden als glaubwürdig eingestuft. Das Gericht stellte fest, dass ein Holster mit festem Druckknopf grundsätzlich eine geeignete Sicherung für eine mitgeführte Waffe darstellt. Der Revolver sei unmittelbar am Körper getragen worden.
Zwar wertete das Gericht es als fahrlässig, dass der Mann nicht sofort bemerkte, dass die Waffe fehlte. Diese Fahrlässigkeit sei jedoch nur geringfügig gewesen. Ausschlaggebend war laut Gericht, dass der Jäger unverzüglich reagierte: Er suchte sofort nach der Waffe, verständigte die Polizei und organisierte zusätzliche Suchmaßnahmen mit Metalldetektoren.
Insgesamt sah das Gericht daher die waffenrechtliche Verlässlichkeit weiterhin als gegeben an. Der Entziehungsbescheid wurde aufgehoben, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ließ das Gericht nicht zu.