Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat eine Geldstrafe gegen eine Hundehalterin aufgehoben. Die Frau war beschuldigt worden, ihre drei Hunde unerlaubt ein Jagdgebiet durchstreifen zu lassen.
Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten hatte gegen die Frau eine Strafe von 100 Euro verhängt. Laut der Behörde hätten die Hunde im Februar 2024 an einem Ufer im Raum St. Pölten Enten vertrieben.
Der Vorfall ereignete sich am 5. Februar 2024 gegen 16.45 Uhr auf einem öffentlichen Uferweg im Bereich eines Genossenschaftsjagdgebiets. Die Hunde liefen ohne Leine und bewegten sich teilweise bis zum Flussufer.
Die Beschwerdeführerin argumentierte jedoch, dass sich die Tiere stets in ihrem unmittelbaren Einflussbereich befunden hätten. Deshalb liege keine Verwaltungsübertretung vor.
Das Gericht führte dazu eine öffentliche Verhandlung durch. Dabei wurden die Hundehalterin, ihre Schwester sowie zwei Zeugen einvernommen.
Festgestellt wurde, dass die Frau gemeinsam mit ihrer Schwester und zwei Kindern spazieren gegangen war. Die drei Holländischen Schäferhunde waren dabei frei unterwegs.
Die Hunde entfernten sich laut Gericht maximal etwa 15 Meter von der Frau. Zwischen ihr und den Tieren bestand durchgehend Sichtkontakt. Das Gericht hielt außerdem fest, dass die Böschung zum Fluss weitgehend frei von Bewuchs war. Dadurch seien die Hunde jederzeit sichtbar gewesen.
Zwei Zeugen hatten die Entfernung zwischen Frau und Hunden auf bis zu 60 Meter geschätzt. Das Gericht schenkte diesen Aussagen jedoch weniger Glauben.
Die Richter begründeten dies damit, dass die Zeugen den Vorfall nur von der gegenüberliegenden Uferseite aus beobachtet hätten. Solche Distanzschätzungen seien fehleranfällig.
Entscheidend war für das Gericht die Auslegung des Begriffs "Durchstreifen" im niederösterreichischen Jagdgesetz. Dabei verwies das LVwG auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Demnach liegt ein verbotenes Durchstreifen vor, wenn Hunde außerhalb der Sichtweite und des unmittelbaren Einflusses ihrer Halter frei im Jagdgebiet laufen.
Im konkreten Fall sah das Gericht beide Voraussetzungen als erfüllt an: Die Hunde waren sichtbar und standen trotz Freilaufs unter unmittelbarer Kontrolle der Halterin.
Die geringe Distanz von höchstens 15 Metern sowie die offene Umgebung hätten einen unmittelbaren Einfluss auf die Tiere ermöglicht. Deshalb sei der objektive Tatbestand nicht erfüllt worden.
Das Landesverwaltungsgericht gab der Beschwerde daher statt, hob das Straferkenntnis auf und stellte das Verwaltungsstrafverfahren ein. Eine ordentliche Revision wurde nicht zugelassen.