Eine Niederösterreicherin wollte ein Kosmetik-Gewerbe für Haarentfernung eröffnen – doch die Behörden untersagten ihr die Tätigkeit. Das Landesverwaltungsgericht NÖ bestätigte nun das Verbot: Die erforderliche Befähigung sei nicht ausreichend nachgewiesen.
Die Frau aus Niederösterreich ist damit mit ihrer Beschwerde gegen ein Gewerbeverbot beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gescheitert. Das Gericht bestätigte nämlich die Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf.
Die Betroffene wollte das Gewerbe "Kosmetik (Schönheitspflege), eingeschränkt auf Haarentfernung" anmelden. Die Behörde stellte jedoch fest, dass die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht erfüllt sind. Daraufhin wurde ihr die Ausübung des Gewerbes untersagt. Gegen diesen Bescheid legte die Frau Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht ein.
Zur Begründung verwies sie auf mehrere Ausbildungsnachweise und ein Privatgutachten eines Branchenexperten. Dieser bestätigte, dass sie über ausreichende Kenntnisse zur dauerhaften Haarentfernung mittels Diodenlaser verfüge. Außerdem legte sie mehrere Zertifikate vor, darunter Kurse zu medizinischen Grundlagen, Laserschutz sowie Theorie und Praxis der Haarentfernung. Insgesamt konnte sie rund 96 Stunden Ausbildung nachweisen.
Die Wirtschaftskammer Niederösterreich bewertete diese Nachweise jedoch kritisch. Laut Stellungnahme sei keine ausreichende praktische Tätigkeit im Bereich Haarentfernung nachgewiesen worden. Die Kammer schlug daher vor, dass die Frau eine freiwillige Arbeitsprobe mit Fachgespräch absolvieren könne. Dabei hätte sie ihre Fähigkeiten in verschiedenen Methoden der Haarentfernung demonstrieren sollen.
Die Behörde folgte letztlich der Einschätzung, dass der erforderliche Befähigungsnachweis für das Gewerbe nicht vorliegt. Daher wurde die Gewerbeausübung untersagt.
Das Landesverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung nun. Bei dem angemeldeten Gewerbe handelt es sich um ein reglementiertes Gewerbe, für das ein entsprechender Befähigungsnachweis erforderlich ist. Der Gesetzgeber verlangt dabei, dass eine Person "die fachlichen einschließlich der kaufmännischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, um die dem betreffenden Gewerbe eigentümlichen Tätigkeiten selbständig ausführen zu können".
Im konkreten Fall konnte die Frau diesen sogenannten allgemeinen Befähigungsnachweis nicht erbringen. Sie hatte weder eine Befähigungsprüfung abgelegt noch eine einschlägige berufliche Praxis nachgewiesen.
Das Gericht prüfte daher, ob zumindest eine sogenannte individuelle Befähigung vorliegt. Diese kann anerkannt werden, wenn andere Belege ausreichend Kenntnisse und Erfahrung belegen. Allerdings stellte das Gericht fest, dass sich ihre Ausbildung hauptsächlich auf Laser-Haarentfernung beschränkte. Für andere gängige Methoden wie Waxing, Sugaring oder IPL fehlten praktische Nachweise.
Gerade diese Methoden würden zum Kernbereich der kosmetischen Haarentfernung gehören. Wer das Gewerbe ausüben will, muss daher Fähigkeiten in mehreren Verfahren nachweisen können. Im Beschwerdeverfahren wollte die Frau ihr Gewerbe nachträglich präzisieren und nur noch Laser-Haarentfernung anbieten. Das Gericht hielt jedoch fest, dass solche inhaltlichen Änderungen nach der Gewerbeanmeldung nicht mehr berücksichtigt werden dürfen.
Die Beschwerde wurde daher endgültig abgewiesen. Das Gericht stellte zugleich klar, dass die Frau bei einer neuen Anmeldung für ein enger gefasstes Laser-Gewerbe erneut einen Antrag stellen könnte.