Eine arbeitslose Frau aus dem Bezirk Gänserndorf hat keinen Anspruch auf Sozialhilfe. Das entschied das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und bestätigte damit eine Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft.
Die Frau hatte im November 2025 Leistungen zur Unterstützung des Lebensunterhalts und für Wohnkosten beantragt. Die Behörde lehnte den Antrag jedoch ab. Begründung: Laut Berechnung liege keine soziale Notlage vor, die Voraussetzung für Sozialhilfe ist.
Die Beschwerdeführerin argumentierte dagegen, dass ihr Haushalt faktisch nur vom Einkommen ihres Mannes lebe. Sie selbst sei arbeitslos und habe keinerlei Einkommen.
Außerdem seien viele Ausgaben zu berücksichtigen, etwa Energie, Lebenshaltungskosten oder schulische Ausgaben für das Kind. Auch die Fahrtkosten zu verpflichtenden AMS-Kursen seien für sie kaum leistbar.
Das Gericht stellte jedoch fest, dass die Frau mit ihrem Ehemann und einer minderjährigen Tochter in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Der Mann arbeitet und verdient rund 2.500 Euro brutto pro Monat, was etwa 1.879 Euro netto entspricht. Nach den gesetzlichen Richtsätzen hätte der Familie im Jahr 2025 Sozialhilfe nur zugestanden, wenn ihr Einkommen unter 1.656,35 Euro monatlich gelegen wäre. Da das Einkommen des Ehemanns über diesem Betrag liegt, ergibt sich laut Gericht sogar ein monatlicher Überschuss von rund 223 Euro.
Selbst wenn man die minderjährige Tochter bei der Berechnung nicht berücksichtigen würde, läge das Einkommen noch deutlich über dem maßgeblichen Richtwert. Auch nach einer Erhöhung der Sozialhilfe-Richtsätze ab 2026 ändere sich an diesem Ergebnis nichts, so das Gericht.
Die Richterin betonte zudem, dass Sozialhilfe nur subsidiär gewährt wird. Das bedeutet: Sie kommt erst zum Einsatz, wenn der Lebensunterhalt nicht durch eigenes Einkommen oder Unterstützung innerhalb des Haushalts gedeckt werden kann.
Die von der Frau angeführten hohen Fixkosten seien für die Entscheidung nicht ausschlaggebend. Die gesetzlichen Beträge seien pauschale Höchstbeträge und deckten bereits typische Lebens- und Wohnkosten ab. Das Landesverwaltungsgericht wies die Beschwerde daher ab. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.