22 Monate Haft fasste sein Mandant für einen ungewöhnlichen Fall aus. Doch Anwalt Patrick Skalitzky erhob Einspruch, sicherte entlastendes Material – das Blatt wendete sich.
Beschuldigt ist ein österreichischer Staatsbürger, Ende 30 – er soll an einem Nachmittag im November 2024 aus unversperrten Autos auf einem Firmengelände in Vösendorf einen iPod, Zulassungsscheine und einen Autoschlüssel gestohlen haben. Der Gesamtschaden: rund 50 Euro.
Am Gewerbepark, wo mehrere Firmen angesiedelt sind, steht laut Zeugenaussagen das Einfahrtstor tagsüber offen, Hunderte Menschen gehen hier ein und aus. Nach Ermittlungen wird aus dem Nachmittag aber die Nacht als Tatzeitpunkt angenommen: zwischen 19 und 6 Uhr – genau, wo das Tor geschlossen ist. Videoaufnahmen vom Tatzeitraum seien nicht sichergestellt worden. Der Verdächtige müsse über einen zumindest 1,50 Meter hohen Zaun geklettert sein, nahm das Erstgericht an.
Das Urteil: 22 Monate unbedingte Haft. Skalitzky erhob Nichtigkeitsbeschwerde, auf Lücken im Zaun und niedergedrückte Stellen sei nicht eingegangen worden. Das Oberlandesgericht Wien gab ihm Recht. Ein Enthaftungsantrag wurde aber abgewiesen, die U-Haft blieb.
Skalitzky fuhr daraufhin selbst zum Tatort, dokumentierte einen niedergedrückten Maschendrahtzaun und eine 25 Zentimeter breite Lücke im Holzzaun auf der Nordseite, laut Selbstversuch des Verteidigers passierbar. Dazu kam noch ein hinter einer Gartenhütte stehender Sichtschutzzaun. Auch dieser ein Meter breite "Eingang" sei problemlos begehbar.
Mit der Foto- und Videodokumentation fiel am 24. April das neue Urteil am Landesgericht Wr. Neustadt: Die Einbruchsqualifikation fiel, der Angeklagte wurde rechtskräftig zu zehn Monaten Haft verurteilt. Da er zu diesem Zeitpunkt bereits 475 Tage in U-Haft gesessen war, ging er frei.
Für Skalitzky ist der Fall mehr als ein Einzelschicksal: "Hier muss die Strafprozessordnung so geändert werden, dass die unterlassene Sicherung entlastender Beweise prozessuale Folgen hat, wie etwa in den USA. Im krassen Fall die Einstellung des Verfahrens." Klar sei: "Es ist nicht Aufgabe des Verteidigers, Ermittlungsarbeit nachzuholen."