"Diese Art von Selbstjustiz hat hier nichts verloren", so die Richterin am Mittwoch (21.1.) am Wiener Landl bei der Urteilsverkündung. Der Hauptangeklagte Abu Bakar D. verhielt sich ruhig – anders als am letzten Prozesstag, als er nach einem Wutausbruch aus dem Saal geführt wurde. "Es tut mir leid, dass ich so ausgerastet bin", entschuldigt er sich am letzten Prozesstag. Er habe Schmerzen gehabt. Im Mittelpunkt der Verhandlung stand ein blutiger Bandenkrieg, der am 7. Juli 2024 am Bahnhof Meidling eskalierte.
Damals attackierte eine Gruppe (teils russischer bzw. tschetschenischer) Jugendlicher die rivalisierende "505er"-Bande. Mehr als 30 Mitglieder waren am Straßenkampf beim Bahnhof Meidling beteiligt. Abu Bakar D. – bekannt als "der Stellvertreter" –, organisierte die Attacke angeblich über eine Telegram-Gruppe. Vor Ort soll er die überwiegend in Schwarz gekleideten und teils vermummten Jugendlichen und junge Männer in (Schläger-)Gruppen eingeteilt haben.
Zuvor wurden seine Anhänger in einer "Konferenz" am Bahnhof Floridsdorf auf den Angriff aufgestachelt, bevor sie am nächsten Abend gemeinsam über die Philadelphiabrücke zum Schedifkaplatz zogen und dort maskiert ihre Gegner überfielen. "Morgen vernichten wir alles", soll der Hauptangeklagte geschrieben haben.
Fünf Zeugen – allesamt bereits verurteilte ehemalige Mitangeklagte – wollten Abu Bakar D. weder dort noch am Bahnhof Meidling gesehen und schon gar nicht als Anführer wahrgenommen haben. Der 25-Jährige war bereits wegen Terrorismus, schwerer Raub und Geldwäsche zu zehn Jahren Haft verurteilt worden. Insgesamt waren 22 Verdächtige angeklagt.
Laut Staatsanwalt ließen aber Chats und Bilder aus Überwachungskameras keinen Zweifel an der Schuld des Tschetschenen – für den es schon einen Abschiebungsbescheid gibt. Es sein "ein fragwürdiges Verhalten" gewesen, so der Hauptangeklagte. Doch würde er eine Schlägerei organisieren, "würde das ganz anders aussehen". Urteil für den Unbelehrbaren: Sechs Jahre Haft für Abu Barkar D., 30 Monate bedingt für den bisher unbescholtenen Mitangeklagten – nicht rechtskräftig. Die Unschuldsvermutung gilt.