Seit März ist die Arbeitnehmerveranlagung für das vergangene Jahr möglich. Die Lohnzettel wurden bereits Ende Februar übermittelt. Arbeitnehmer und Pensionisten können sich so zu viel bezahlte Lohnsteuer zurückholen – etwa über Werbungskosten oder andere absetzbare Ausgaben. Genau dabei passieren aber oft Fehler.
Wer etwas vergessen oder falsch angegeben hat, kann das korrigieren. Liegt schon ein Bescheid vor, bleibt dafür ein Monat ab Zustellung Zeit. In dieser Frist kann ein Rechtsmittel eingebracht und der Antrag geändert oder zurückgezogen werden.
Ist der Antrag zwar abgeschickt, aber noch nicht bearbeitet, geht es noch einfacher: Ein neuer Steuerausgleich per Formular reicht – ohne Strafen.
Auch danach ist noch nicht alles verloren. Korrekturen sind bis zu ein Jahr später möglich. Aber Vorsicht: Wer bewusst falsche Angaben macht, etwa zu hohe Werbungskosten angibt, riskiert Strafen.
Wichtig ist außerdem: Ausgaben zählen nur in dem Jahr, in dem sie angefallen sind. Rechnungen müssen sieben Jahre lang aufbewahrt werden – auch wenn sie nicht gleich mitgeschickt werden.
Ab Juli erledigt das Finanzamt den Steuerausgleich für viele automatisch. Diese antragslose Arbeitnehmerveranlagung gibt es aber nur, wenn eine Gutschrift entsteht. Nachteil: Sonderausgaben und Werbungskosten werden dabei nicht berücksichtigt. Deshalb liegt die Rückzahlung im Schnitt nur bei rund 500 Euro – deutlich weniger als bei selbst eingereichten Anträgen mit knapp 1.000 Euro.
Die automatische Veranlagung kann bis zu fünf Jahre rückwirkend ersetzt werden. Laut BMF betrifft das jedes Jahr rund 1,7 Millionen Menschen. Wer selbst einreicht, bekommt also oft mehr Geld zurück.
Achtung auch beim Familienbonus Plus: Selbst wenn er schon monatlich berücksichtigt wird, muss er beim Steuerausgleich extra beantragt werden – sonst drohen Rückforderungen.