Steuerausgleich ab 1. März

Startschuss fällt! So holst du dir Tausende Euro zurück

Familienbonus, Homeoffice-Arbeit & Co.: Wer ab März alle Möglichkeiten nutzt, kann deutlich mehr beim Steuerausgleich zurückholen. Tipps der Expertin.
Team Wirtschaft
28.02.2026, 10:32
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Die Arbeitnehmerveranlagung – besser bekannt als Steuerausgleich – zählt nicht gerade zu den beliebtesten Aufgaben, zahlt sich für viele aber enorm aus. Für das Steuerjahr 2025 dürfen sich Arbeitnehmer und Familien über spürbar höhere Rückzahlungen freuen.

Zahlreiche Anpassungen bei Absetzbeträgen und Zuschüssen dazu, dass im Schnitt mehr als 1.000 Euro pro Person vom Finanzamt zurückgeholt werden können. "Heute" zeigt dir, wie du deine Steuer optimal nutzen kannst.

Der Steuerausgleich für 2025 kann ab spätestens Sonntag (1. März) über FinanzOnline oder klassisch mit dem Formular L1 beim Finanzamt eingereicht werden. Bis dahin haben Arbeitgeber den Jahreslohnzettel sowie Kirche und Organisationen ihre Beitrags- und Spendendaten übermittelt. Damit sind die Grundlagen für die Veranlagung bereits vorhanden.

Wichtig: Viele Absetzbeträge und Boni müssen aktiv im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden – auch wenn sie unterjährig bereits berücksichtigt wurden. Wer das versäumt, verschenkt potenziell Geld. Experten empfehlen daher, den Steuerausgleich selbst einzureichen: Während bei einer automatischen Veranlagung im Schnitt rund 400 Euro zurückkommen, sind es bei aktiver Einreichung durchschnittlich mehr als 1.000 Euro.

Höhere Familien- und Steuerentlastungen

Ein zentrales Element bleibt der Familienbonus Plus. Für Kinder unter 18 Jahren sind weiterhin bis zu 2.000 Euro pro Jahr und Kind möglich. Neu ist ein Bonus von bis zu 700 Euro für volljährige Kinder. Zusätzlich profitieren Familien mit drei oder mehr Kindern vom Mehrkindzuschlag in Höhe von 24,40 Euro pro Kind – Voraussetzung ist der Bezug von Familienbeihilfe sowie die Einhaltung der Einkommensgrenzen.

Der Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag wurde ebenfalls angehoben und beträgt für ein Kind mindestens 612 Euro, bei mehreren Kindern entsprechend mehr. Arbeitnehmer können außerdem von höheren Verkehrs- und Unterhaltsabsetzbeträgen profitieren.

Deutlich erhöht wurde zudem die sogenannte Negativsteuer, die vor allem Menschen mit geringem Einkommen zugutekommt. Arbeitnehmer ohne Pendlerpauschale können bis zu 1.277 Euro zurückerhalten, mit Pendlerpauschale sogar bis zu 1.398 Euro. Pensionisten können mit Rückzahlungen von bis zu rund 710 Euro rechnen. Im Kern handelt es sich dabei um die Rückerstattung von Sozialversicherungsbeiträgen, wenn wenig oder keine Lohnsteuer angefallen ist.

Telearbeit und Arbeitsmittel: Neue Regelungen

"Neu ist die Ausweitung von Home Office zur ortsungebundenen Telearbeit, wodurch auch für das Arbeiten außerhalb der eigenen Wohnung, z.B. im Kaffeehaus oder in Co-Working-Spaces, eine steuerbegünstigte Gewährung eines Telearbeitspauschales möglich ist", erklärt Julia Mäder, Expertin für Arbeits-, Sozialversicherungs- und Lohnsteuerrecht bei BDO.

Julia Mäder, LL.M. ist Managerin bei BDO und Expertin für Arbeits-, Sozialversicherungs- und Lohn-steuerrecht.
Vanessa Hartmann-Gnong

Arbeitgeber-Zahlungen zur Abgeltung von Mehrkosten bleiben auch 2025 bis zu 300 Euro pro Jahr steuerfrei (maximal 3 Euro pro Tag für höchstens 100 Telearbeitstage). Liegt der Zuschuss unter 3 Euro täglich, wird die Differenz automatisch als Werbungskosten berücksichtigt – sofern kein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer geltend gemacht wird. "Die Anzahl der Telearbeitstage und die Höhe des Pauschales werden aus dem Gehaltszettel übernommen und müssen nicht gesondert angegeben werden", so die Steuer-Expertin.

Ergonomisches Mobiliar kann weiterhin für einen Arbeitsplatz in der eigenen Wohnung abgesetzt werden – bis zu 300 Euro jährlich, vorausgesetzt es wurden mindestens 26 Telearbeitstage geleistet. In der Veranlagung 2025 sind die tatsächlichen Ausgaben vollständig anzugeben. Übersteigen sie 300 Euro, wird der Rest automatisch ins Jahr 2026 übertragen, sofern auch dort mindestens 26 Telearbeitstage anfallen. Überschreitungen aus 2024 dürfen hingegen nicht mehr nachträglich geltend gemacht werden, da sie bereits automatisch vorgetragen wurden.

Automatische Veranlagung: Vorsicht vor Fristen

Wer bis zum 30. Juni keinen Steuerausgleich für das Vorjahr einreicht und im Vorjahr ausschließlich lohnsteuerpflichtige Einkünfte erzielt hat, bei dem nimmt das Finanzamt eine sogenannte antragslose Arbeitnehmerveranlagung vor. "Ist nach zwei Jahren keine freiwillige Steuerveranlagung erfolgt, wird zu viel einbehaltene Lohnsteuer automatisch refundiert."

Dies gilt grundsätzlich auch in Fällen, in denen eigentlich eine Pflichtveranlagung nötig gewesen wäre. Konkret bedeutet das: Wer bis 31. Dezember noch keine Steuerveranlagung für das Jahr 2023 eingereicht hat, erhält eine automatische Rückerstattung.

Was kann abgesetzt werden?

Innerhalb von fünf Jahren kann jederzeit eine Veranlagung beantragt werden. Diese ist vor allem dann sinnvoll, wenn du zeitweise arbeitslos warst oder Kosten angefallen sind, die steuermildernd geltend gemacht werden können. Grundsätzlich kannst du Werbungskosten (z.B. Fortbildungs-, Ausbildungs- und Umschulungskosten), Sonderausgaben (z.B. Spenden, freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung oder Steuerberatungskosten) sowie außergewöhnliche Belastungen (Krankheitskosten, die den Selbstbehalt übersteigen, Kosten infolge von Behinderungen, Katastrophenschäden oder für die auswärtige Berufsausbildung der Kinder) steuerlich absetzen. Zudem können diverse Absetzbeträge - wie z.B. Unterhaltsabsetzbetrag oder Familienbonus Plus – geltend gemacht werden.

Wer muss eine Veranlagung machen?

Eine Arbeitnehmerveranlagung ist verpflichtend durchzuführen, wenn das zu versteuernde Jahreseinkommen 2025 mehr als EUR 14.517 beträgt und Sie z.B. andere Einkünfte von mehr als EUR 730 erzielt haben. Auch wenn Sie in einem Kalenderjahr zumindest zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte gleichzeitig bezogen haben, ist die Veranlagung obligatorisch. Dies trifft auch zu, wenn du im Kalenderjahr 2025 mehr als EUR 1.000 Mitarbeiterprämie oder insgesamt mehr als EUR 3.000 Mitarbeiterprämie und Gewinnbeteiligung, z.B. von mehreren Arbeitgeber, steuerfrei erhalten hast.

{title && {title} } tmw, {title && {title} } 28.02.2026, 10:32
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