Über 5,1 Millionen Arbeitnehmerveranlagungen bearbeitet das Finanzamt pro Jahr. Rund ein Drittel davon erfolgt antraglos – in diesen Fällen verzichten die Steuerzahler darauf, Ansprüche geltend zu machen und nehmen dadurch in Kauf, eine geringere Rückzahlung zu erhalten.
"Hürden wie fehlendes Know-how und schwer verständliches Amtsdeutsch halten jedoch viele Österreicher davon ab", erklärt Dominik Sprenger, Bilanzbuchhalter und CEO der zum Linde Verlag gehörenden Steuerspar-App RelaxTax.
Tausende Arbeitnehmerveranlagungen hat Sprenger bereits selbst bearbeitet. Nun klärt er über die häufigsten Fehler und Stolpersteine rund um den Steuerausgleich auf.
▶ Seit Anfang März können alle Menschen, die 2025 Lohnsteuer in Österreich bezahlt haben, die Arbeitnehmerveranlagung beim Finanzamt einreichen (im Volksmund nennt man das auch gerne „den Steuerausgleich machen“). Viele Steuerzahler nutzen dafür das Digital-Angebot von Finanz-Online – bedenken dabei aber nicht, dass sie dafür die ID Austria bzw. eine Zwei-Faktor-Authentifizierung benötigen. Die ID Austria muss persönlich bei einer Registrierungsbehörde beantragt werden. Wer die Rückzahlung vom Finanzamt schnell auf dem Konto haben möchte, sollte sich daher schon vorher um die ID Austria kümmern.
▶ Ändert sich die berufliche oder private Situation, ergeben sich dadurch eventuell neue Steuerbegünstigungen (z.B. Kinder mit Familienbonus, Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag oder Werbungskosten) oder bestehende Steuerbegünstigungen fallen weg bzw. ändern sich (z.B. höhere/niedrigere Pendlerpauschale wg. Umzug, Jobticket etc).
▶ Sind Steuerbegünstigungen (etwa durch den Freibetragsbescheid) bereits bei der laufenden Lohnabrechnung berücksichtigt, doch die Beträge bzw. Voraussetzungen haben sich geändert, kann es zu Nachzahlungen kommen.
▶ Ein ganz genereller (aber sehr häufiger) Fehler besteht darin, zu glauben, dass "man eh nix zurückbekommt", nur weil man aufgrund eines geringen Einkommens keine Lohnsteuer zahlt. Hier könnte man durch die Negativsteuer (SV-Rückerstattung) Geld erhalten. Ganz speziell betrifft das etwa Lehrlinge.
▶ Wird ein "Hakerl" im (Online-)Formular vergessen, etwa beim Familienbonus Plus, oder werden Werbungskosten unter einer falschen Kennzahl eingetragen, führt das zum Verlust von Steuerbegünstigungen oder unerwünschten Rückfragen vom Finanzamt.
▶ Ein gängiger Fehler junger Eltern ist es, den FamilienbonusPlus im Jahr der Geburt eines Kindes zu nicht beantragen. Zwar müssen sieben Monate Familienbeihilfe bezogen werden, um Anspruch auf den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zu haben, das gilt aber nicht für den Familienbonus Plus. Wird das Kind also im März geboren, kann man den Familienbonus Plus für zehn Monate sowie den vollen Alleinverdienerabsetzbetrag für das Jahr bekommen. Kommt das Kind im September zur Welt, fällt der Alleinverdienerabsetzbetrag weg, vier Monate Familienbonus Plus bleiben allerdings.