Arbeitnehmerveranlagung 2025

Neue Steuerausgleich-Regel betrifft alle in Österreich

Wer sich noch Geld vom Finanzamt holen will, sollte jetzt wichtige Fristen beachten – und die neuen Regeln fürs Arbeiten im Kaffeehaus kennen.
André Wilding
15.12.2025, 10:00
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Der Jahreswechsel steht vor der Tür – und wer seine Arbeitnehmerveranlagung noch nicht erledigt hat, sollte genau jetzt aktiv werden. Denn: Für das Steuerjahr 2020 endet die Frist mit 31. Dezember 2025. Darauf weist die Steuerberatungsgesellschaft BDO hin.

Aber nicht nur bei alten Jahren, auch bei der Veranlagung 2025 gibt es Neuerungen – speziell für alle, die im Homeoffice arbeiten. Denn: Die bisherige Regelung für daheim wurde ausgeweitet – jetzt spricht man von "ortsungebundener Telearbeit". Damit sind künftig auch Arbeitstage im Kaffeehaus oder im Co-Working-Space begünstigt.

Arbeitgeber dürfen weiterhin bis zu 300 Euro pro Jahr steuerfrei als Telearbeitspauschale auszahlen – maximal 3 Euro pro Tag für höchstens 100 Tage. Wird weniger gezahlt, erkennt das Finanzamt die Differenz automatisch als Werbungskosten an – allerdings nur, wenn kein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer geltend gemacht wird. Wichtig: Die Zahl der Telearbeitstage und das Pauschale werden automatisch über den Lohnzettel berücksichtigt.

Mindestens 26 Telearbeitstage

Ergonomische Möbel wie Bürosessel oder Schreibtische können auch 2025 nur dann abgesetzt werden, wenn ein Arbeitsplatz in der eigenen Wohnung vorhanden ist – und mindestens 26 Telearbeitstage nachgewiesen werden. Maximal können 300 Euro pro Jahr angesetzt werden. Wird dieser Betrag überschritten, wird der Rest ins Folgejahr vorgetragen – sofern auch 2026 wieder mindestens 26 Tage Telearbeit geleistet wird.

Wichtig dabei: Überschreitungen aus dem Jahr 2024 dürfen 2025 nicht nochmals eingetragen werden, da sie bereits automatisch übernommen wurden.

Was sich sonst noch absetzen lässt

Eine Arbeitnehmerveranlagung lohnt sich besonders dann, wenn man zeitweise arbeitslos war oder hohe abzugsfähige Kosten hatte. Absetzbar sind etwa:

Werbungskosten wie Fort- und Ausbildungskosten

Sonderausgaben wie Spenden, Steuerberatung oder freiwillige Pensionsversicherung

Außergewöhnliche Belastungen wie Krankheitskosten, Behinderungen oder Katastrophenschäden

▶ sowie diverse Absetzbeträge wie der Unterhaltsabsetzbetrag oder Familienbonus Plus

Aber Achtung: Diese Ausgaben müssen tatsächlich bis zum 31. Dezember 2025 bezahlt sein, um in der Arbeitnehmerveranlagung 2025 berücksichtigt zu werden – betont BDO-Expertin Julia Mäder gegenüber dem "Kurier".

Wann eine Pflichtveranlagung notwendig ist

Eine Pflichtveranlagung ist erforderlich, wenn das Jahreseinkommen 2025 mehr als 14.448 Euro beträgt und zusätzliche Einkünfte über 730 Euro erzielt wurden. Auch bei mehreren gleichzeitig bezogenen lohnsteuerpflichtigen Einkommen oder steuerfreien Mitarbeiterprämien über 3.000 Euro im Jahr ist die Veranlagung verpflichtend.

Automatische Gutschrift

Wer bis 30. Juni keine Veranlagung für das Vorjahr einreicht und ausschließlich lohnsteuerpflichtige Einkünfte hatte, bekommt automatisch eine antragslose Veranlagung vom Finanzamt. Zu viel gezahlte Lohnsteuer wird dann nach zwei Jahren rückerstattet – für das Jahr 2023 also bis spätestens 31. Dezember 2025. Das gilt sogar dann, wenn eigentlich eine Pflichtveranlagung notwendig gewesen wäre.

{title && {title} } wil, {title && {title} } 15.12.2025, 10:00
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