Zu Fasching wird auch im Büro gern gefeiert. Die Clownsnase am Schreibtisch, der Piratenhut im Meeting oder ein Glaserl Sekt mit den Kolleginnen und Kollegen – die fünfte Jahreszeit macht auch vor der Arbeit nicht Halt. Aber was ist eigentlich erlaubt? Der Österreichische Gewerkschaftsbund (ÖGB) hat dazu ein paar wichtige Infos parat.
"Auch wenn der Fasching noch so lustig ist: Das Arbeitsrecht macht keine Pause", stellt ÖGB-Arbeitsrechtsexpertin Verena Weilharter klar. "Rosenmontag und Faschingsdienstag sind ganz normale Arbeitstage. Das heißt: Die üblichen Regeln gelten auch in der Faschingszeit."
„Auch wenn der Fasching noch so lustig ist: Das Arbeitsrecht macht keine Pause.“
Grundsätzlich gibt es kein generelles Kostümverbot, aber auch kein Recht auf Verkleidung. "Am besten klärt man im Vorfeld ab, ob Faschingskostüme im Betrieb erlaubt oder zumindest geduldet sind", rät Weilharter. In vielen Büros ist ein lustiges Accessoire kein Problem – in anderen Branchen schaut das aber anders aus.
Zum Beispiel in einer Bank, einer Kanzlei oder wenn du mit Kundschaft zu tun hast, kann der Chef oder die Chefin ein seriöses Auftreten verlangen. "Am Bankschalter im Piratenkostüm zu arbeiten, wird ohne Zustimmung des Arbeitgebers eher nicht erlaubt sein", so Weilharter. Auch Sicherheits- und Hygienevorschriften haben Vorrang: "Wer Sicherheitsschuhe tragen muss, darf nicht mit Clownsschuhen zur Arbeit kommen – auch nicht zu Fasching", betont die Expertin.
„Die Verkleidung darf nicht entwürdigend oder lächerlich sein und muss vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt und bezahlt werden.“
Kann der Chef ein Kostüm vorschreiben? Kurz gesagt: Nein. "Niemand kann gezwungen werden, sich zu verkleiden", sagt Weilharter. Eine Ausnahme gibt’s nur dort, wo das Kostüm Teil des Jobs ist – etwa bei einer Faschingsveranstaltung, im Gastgewerbe oder in einem Kostümverleih. Aber auch da gilt: "Die Verkleidung darf nicht entwürdigend oder lächerlich sein und muss vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt und bezahlt werden", so Weilharter.
Ein Glaserl Sekt zum Anstoßen ist in vielen Betrieben üblich – aber natürlich mit Maß und Ziel. "Ein kurzer Umtrunk ist oft kein Problem, das Büro darf aber nicht zur Partyzone werden", sagt Weilharter. Auch hier ist die Absprache mit den Vorgesetzten wichtig. Grundsätzlich gibt es kein generelles Alkoholverbot, aber niemand darf sich so betrinken, dass er sich selbst oder andere gefährdet. Das gilt vor, während und nach der Arbeit – auch in der Pause.
In manchen Bereichen gelten besonders strenge Regeln, zum Beispiel auf Baustellen oder für Lkw- und Busfahrer. "Wenn der Arbeitgeber ein Alkoholverbot ausspricht – etwa aus Sicherheitsgründen – muss man sich daran halten", erklärt Weilharter. Auch Betriebsvereinbarungen können den Alkoholkonsum klar regeln.
Wichtig ist auch: Wenn der Chef zu einer Faschingsfeier während der Arbeitszeit einlädt, muss diese Zeit bezahlt werden. Findet die Feier außerhalb der Arbeitszeit statt, ist der Besuch freiwillig und unbezahlt.