Anspruch auf Unterhalt

Frau kratzt Ex am Hals blutig – er muss weiter zahlen

Eine Frau verletzte ihren Ex-Mann mit ihren Fingernägeln so schwer, dass Narben zurückblieben. Trotzdem verliert sie ihren Unterhaltsanspruch nicht.
Österreich Heute
21.09.2026, 06:00
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Ein heftiger Streit zwischen einem ehemaligen Ehepaar beschäftigte schließlich Österreichs Höchstrichter. Im Zentrum stand die Frage: Kann körperliche Gewalt dazu führen, dass ein geschiedener Ehepartner seinen Unterhaltsanspruch vollständig verliert?

Der Oberste Gerichtshof (OGH) in Wien hat sich nun mit dem Fall beschäftigt, wie die "Presse" als Erstes berichtete. Die Ehe war im Dezember 2023 aus dem alleinigen Verschulden des Mannes geschieden worden. Rechtskräftig wurde die Scheidung im Februar 2024.

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Frau krallte Nägel in den Hals des Mannes

Noch während das Scheidungsverfahren lief, eskalierte ein Streit zwischen den beiden. Die Frau packte ihren Mann mit beiden Händen im Hals- und Nackenbereich und krallte ihre langen Fingernägel in seine Haut. Als er sich aus dem Griff befreien wollte und seinen Oberkörper nach hinten beugte, entstanden auf beiden Seiten seines Halses blutende Kratzwunden. Die Verletzungen hinterließen laut Gericht Narben, die bis heute sichtbar sind.

Die Frau handelte dabei nicht aus Notwehr. Laut den gerichtlichen Feststellungen war sie wütend und nahm zumindest in Kauf, das körperliche Wohlbefinden ihres Mannes erheblich zu beeinträchtigen.

Gericht sah schwere Verfehlung

Nach der Scheidung verlangte die Frau von ihrem Ex-Mann nachehelichen Unterhalt. Ab August 2024 forderte sie monatlich 622 Euro. Der Mann argumentierte dagegen, dass sie ihren Anspruch durch den körperlichen Angriff verwirkt habe.

Das Bezirksgericht Bregenz sah in der Gewalt eine schwere Verfehlung, sprach der Frau aber dennoch einen reduzierten Unterhalt zu. Dabei spielte auch das Verhalten des Mannes eine entscheidende Rolle.

Mann hatte zwei Jahre lang Kamera installiert

Denn dieser hatte im Wohnzimmer der gemeinsamen Ehewohnung eine Kamera installiert, die unbemerkt Video- und Tonaufnahmen der Frau machte, so die "Presse". Laut Gericht wurde sie damit von August 2022 bis zu ihrem Auszug im Juli 2024 – also rund zwei Jahre lang – überwacht. Das Erstgericht stellte diesen lang andauernden Eingriff in ihre Privatsphäre dem einmaligen körperlichen Angriff gegenüber und reduzierte ihren Unterhaltsanspruch um 50 Prozent.

In zweiter Instanz bekam die Frau allerdings deutlich mehr zugesprochen. Das Landesgericht Feldkirch entschied, dass keine Verwirkung ihres Unterhaltsanspruchs eingetreten sei. Der Ex-Mann wurde schließlich verpflichtet, für August 2024 448 Euro, für September 452 Euro, für Oktober 455 Euro und für November 463 Euro zu bezahlen. Seit Dezember 2024 stehen der Frau monatlich 509 Euro Unterhalt zu.

Gewalt bedeutet nicht automatisch Unterhaltsverlust

Der Mann zog dagegen vor den Obersten Gerichtshof. Der OGH stellte klar: Körperliche Gewalt ist grundsätzlich eine schwere Eheverfehlung. Das bedeutet jedoch nicht automatisch, dass dadurch auch der gesamte nacheheliche Unterhaltsanspruch verloren geht.

Für eine sogenannte Unterhaltsverwirkung muss die Verfehlung besonders schwer wiegen. Entscheidend ist im jeweiligen Einzelfall, ob das Verhalten so gravierend war, dass dem Ex-Partner eine Unterhaltszahlung für alle Zukunft nicht mehr zugemutet werden kann. Eine automatische Regel nach dem Motto "Gewalt bedeutet immer Unterhaltsverlust" gibt es nach Ansicht des OGH nicht.

Ex-Mann scheitert vor OGH

Im konkreten Fall hatte das Berufungsgericht den Angriff zwar ausdrücklich als schwere Eheverfehlung eingestuft. Es wertete ihn aber als einmaliges Fehlverhalten in einer angespannten Situation während des Scheidungsverfahrens und nicht als derart gravierend, dass die Frau ihren Unterhaltsanspruch für immer verlieren müsste.

Der OGH sah keinen Grund, diese Beurteilung zu korrigieren, und wies die Revision des Mannes zurück. Damit bleibt die Entscheidung des Berufungsgerichts bestehen. Zusätzlich muss der Mann der Klägerin 1.788,90 Euro Kosten für die Revisionsbeantwortung ersetzen.

red,21.09.2026, 06:00