Gigantische Rückzahlung

Gastronomin muss 600.000 Euro Corona-Hilfen zurückgeben

Eine Gastronomin muss laut Gericht rund 600.000 Euro Corona-Hilfen zurückzahlen – sie habe mehr eingenommen als vor der Pandemie.
Newsdesk Heute
02.04.2026, 15:47
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Eine Unternehmerin aus Hessen muss laut einem Urteil rund 600.000 Euro an Corona-Notfallhilfen zurückzahlen, weil sie während der Pandemie zu hohe Einnahmen hatte. Das hat das Verwaltungsgericht Gießen entschieden, wie am Donnerstag bekannt wurde. Die Gastronomin hatte gegen das Regierungspräsidium Gießen geklagt. Eine "Überkompensation" durch staatliche Hilfsgelder sei nicht vorgesehen.

Die Klägerin führte während einer Hochphase der Coronapandemie mehrere Lokale einer Fastfood-Kette. Im Krisenwinter 2020/2021 bekam sie im Rahmen der sogenannten November- und Dezemberhilfen rund 600.000 Euro. Bei der Schlussabrechnung im Jahr 2024 stellte das Regierungspräsidium fest, dass sie – wenn man die Wirtschaftshilfen mit einrechnet – im fraglichen Zeitraum sogar besser dastand als im Vergleichszeitraum vor Corona, also 2019.

Behörde fordert fast gesamte Fördersumme zurück

Die Behörde forderte daher fast die gesamte Fördersumme zurück und verwies auf die Richtlinien. Die Unternehmerin klagte dagegen. Sie argumentierte, dass ein Großteil ihrer Einnahmen Ende 2020 aus Außer-Haus-Verkäufen stammte, die laut Regelwerk bei der Umsatzberechnung nicht hätten berücksichtigt werden dürfen. Außerdem habe sie auf die Bestandskraft der ursprünglichen Bewilligung vertrauen dürfen.

Das Gericht wies beides zurück. Die Einbeziehung der Außer-Haus-Umsätze sei sachlich begründet. Außerdem würde eine "Überkompensation" dem Ziel der staatlichen Hilfen widersprechen. Diese Hilfen sollten die wirtschaftliche Existenz von Betrieben sichern, die stark unter den coronabedingten Umsatzausfällen gelitten haben. Sie sollten aber nicht dazu führen, dass Firmen am Ende durch die Kombination aus Einschränkungen und Hilfsgeldern "im Ergebnis profitieren".

Die Unternehmerin kann noch in Berufung gehen

Auch auf Vertrauensschutz kann sich die Unternehmerin nicht berufen, weil die Bewilligung ausdrücklich unter dem Vorbehalt einer späteren endgültigen Festsetzung nach der Schlussabrechnung gestanden ist. Das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig. Die Unternehmerin kann noch in Berufung gehen.

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