Ein Vater ist mit dem Versuch gescheitert, seine Betreuungszeiten für den vierjährigen Sohn aus beruflichen Gründen zu reduzieren. Der Oberste Gerichtshof (OGH) stellte klar, dass er sich weiterhin im bisher vereinbarten Ausmaß um das Kind kümmern muss.
Nach der Trennung hatten beide Eltern zunächst die alleinige Obsorge beantragt. Ende 2024 einigten sie sich schließlich vor Gericht auf eine gemeinsame Obsorge, wobei das Kind überwiegend von der Mutter betreut wird. Gleichzeitig wurden dem Vater fixe Betreuungszeiten eingeräumt und auferlegt, wie die "Presse" berichtet.
So holt der Mann seinen Sohn regelmäßig am Sonntag ab und bringt ihn nach zwei Übernachtungen wieder zurück. Zusätzlich betreut er das Kind an bestimmten Wochenenden. Einen Teil dieser Wochenendtermine wollte der Vater nun streichen, weil er im Gastronomiebetrieb seines Arbeitgebers stark eingespannt sei. So erklärte er müsse zehn Tage durcharbeiten, um das Kind an den Wochenenden möglichst wenig fremdbetreuen zu lassen.
Während die Mutter auf die Einhaltung der Vereinbarung bestand, zeigten zwei Gerichte zunächst Verständnis für den Vater. Sowohl das Bezirksgericht Lienz als auch das Landesgericht Innsbruck entschieden, dass seine berufliche Belastung eine Reduktion der Betreuung rechtfertige.
Der Oberste Gerichtshof beurteilte den Fall jedoch anders. Die Richter betonten, dass eine Vereinbarung nicht allein deshalb geändert werden könne, weil ein Elternteil sie nicht mehr einhalten wolle. Auch sei nicht nachgewiesen worden, dass sich die berufliche Situation des Mannes unerwartet verschlechtert habe.
Damit bleibt die ursprüngliche Regelung aufrecht: Der Vater darf und muss sich weiterhin im bisherigen Umfang um seinen Sohn kümmern.