Ein iranischer Staatsbürger ist mit seiner Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufenthaltstitels in Niederösterreich gescheitert. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bestätigte den Bescheid der Landeshauptfrau und wies die Beschwerde ab.
Der Mann hatte Anfang Jänner 2025 über die österreichische Botschaft in Teheran eine "Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit" beantragt. Dabei handelt es sich um einen Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige, die sich ohne Berufstätigkeit in Österreich niederlassen möchten.
Die Behörde lehnte den Antrag Anfang 2026 ab. Ausschlaggebend war vor allem die Einschätzung, dass der Antragsteller seinen Lebensunterhalt nicht ausreichend gesichert habe und dadurch eine finanzielle Belastung für die öffentliche Hand entstehen könnte.
Der Beschwerdeführer verwies hingegen auf seine Pension, Bankguthaben, Goldreserven und Wertpapieranlagen. Nach seiner Berechnung verfüge er über Vermögenswerte von rund 44.900 Euro und erfülle damit die gesetzlichen Voraussetzungen.
Das Landesverwaltungsgericht folgte dieser Argumentation jedoch nicht. Es stellte fest, dass die monatliche Pension lediglich rund 272 Euro betrage und der angeführte Investmentplan keinen regelmäßigen monatlichen Bezug darstelle, sondern lediglich den aktuellen Gesamtwert einer Versicherung ausweise.
Auch die vorhandenen Bankguthaben und Goldreserven wurden berücksichtigt. Zusammen mit dem übrigen Vermögen ergab sich nach Berechnung des Gerichts jedoch lediglich ein Jahreseinkommen von rund 21.700 Euro.
Für die beantragte Niederlassungsbewilligung wären jedoch nach den für 2026 geltenden Bestimmungen regelmäßige Einkünfte in Höhe des Doppelten des ASVG-Richtsatzes erforderlich gewesen. Das entsprach rund 2.616 Euro monatlich bzw. 31.401 Euro jährlich.
Zwar verwies das Gericht auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach auch Wertpapierdepots grundsätzlich zur Sicherung des Lebensunterhalts herangezogen werden können. Doch selbst unter Einrechnung dieses Vermögens werde der gesetzlich geforderte Mindestbetrag nicht erreicht.
Zusätzlich verwies das Gericht auf den starken Wertverlust der iranischen Währung sowie auf mögliche Kosten für den Transfer des Vermögens nach Österreich. Dadurch könne sich die finanzielle Situation des Antragstellers weiter verschlechtern.
Ein weiteres Problem sah das Gericht bei der geplanten Unterkunft in Niederösterreich. Die vorgelegte Wohnrechtsvereinbarung war weder von beiden Miteigentümern unterschrieben noch vom Antragsteller selbst angenommen worden. Ein gesicherter Rechtsanspruch auf die Unterkunft sei daher nicht nachgewiesen worden.
Auch die Interessenabwägung nach Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention fiel nicht zugunsten des Mannes aus. Er habe sich bislang nie in Österreich aufgehalten und verfüge hier weder über Familie noch über ein schützenswertes Privatleben.
Seine Ehefrau sowie zwei erwachsene Kinder leben weiterhin im Iran, ein weiterer Sohn besitzt eine Aufenthaltserlaubnis in Bulgarien. In Österreich bestehen lediglich freundschaftliche Kontakte.
Das Gericht betonte, dass die maßgeblichen familiären, sozialen und wirtschaftlichen Bindungen des Mannes weiterhin im Iran liegen. Eine besondere Integration in Österreich liege nicht vor.
Dem privaten Interesse des Antragstellers an einer Niederlassung stehe daher das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und der Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen für Aufenthaltstitel gegenüber. Dieses öffentliche Interesse überwiege im konkreten Fall.
Eine mündliche Verhandlung fand nicht statt. Das Gericht verwies darauf, dass der Sachverhalt ausreichend geklärt gewesen sei, sich der Beschwerdeführer im Ausland befinde und keine der Parteien eine Verhandlung beantragt habe.
Damit blieb die Beschwerde erfolglos. Das Landesverwaltungsgericht bestätigte den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde nicht zugelassen.