Ein Rettungssanitäter aus Niederösterreich ist mit seiner Beschwerde gegen eine von der Landespolizeidirektion verhängte Ordnungsstrafe gescheitert. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bestätigte die Geldstrafe von 360 Euro.
Auslöser war ein Verwaltungsstrafverfahren gegen einen Radfahrer. Dieser soll mit mehr als 1,6 Promille Alkohol im Blut mit seinem Fahrrad unterwegs gewesen und dabei gestürzt sein. Vor Ort soll er gegenüber Polizisten und Rettungskräften eingeräumt haben, das Fahrrad gelenkt zu haben. Später bestritt er dies jedoch, er habe das Rad nur geschoben.
Die Polizei wollte deshalb drei Rettungssanitäter als Zeugen befragen. Zwei konnten sich an die Aussagen des Mannes nicht mehr erinnern. Der dritte Sanitäter wollte dazu nichts sagen.
Er berief sich dabei auf die gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nach dem Sanitätergesetz. Da ihn der Patient nicht von dieser Pflicht entbunden habe, könne er keine Angaben machen.
Die Landespolizeidirektion sah das anders. Nach einer rechtlichen Prüfung wurde der Sanitäter erneut vorgeladen, über die Rechtslage informiert und auf eine mögliche Ordnungsstrafe hingewiesen. Trotzdem verweigerte er die Antwort – laut Gericht mit den folgenden Worten: "Ich kann zu dem konkreten Vorfall aufgrund § 6 Sanitätergesetz nichts sagen. Ich verweigere aber nicht die Aussage."
Daraufhin verhängte die Behörde eine Ordnungsstrafe von 360 Euro wegen ungerechtfertigter Aussageverweigerung. Dagegen erhob der Sanitäter Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht.
Sein Rechtsanwalt argumentierte, dass die Verschwiegenheitspflicht von Angehörigen von Gesundheitsberufen auch in Verwaltungsstrafverfahren gelte. Eine gegenteilige Auslegung würde das Vertrauensverhältnis zwischen Patienten und Rettungskräften gefährden.
Das Landesverwaltungsgericht folgte dieser Argumentation jedoch nicht. Es stellte klar, dass die Verschwiegenheitspflicht zwar ein hohes Gut sei, aber gesetzliche Ausnahmen vorgesehen seien.
Im konkreten Fall sei eine Offenlegung zulässig gewesen, weil sie zum Schutz höherwertiger Interessen der Rechtspflege unbedingt erforderlich gewesen sei. Eine sorgfältige Interessenabwägung spreche hier zugunsten der Behörden.
Das Gericht betonte außerdem, dass der Sanitäter keine medizinischen oder gesundheitsbezogenen Informationen hätte preisgeben müssen. Gefragt worden sei lediglich, ob der Beschuldigte gesagt habe, das Fahrrad gelenkt oder geschoben zu haben. Gerade diese Information sei für das Verfahren wesentlich gewesen. Weitere Zeugen standen der Behörde nicht zur Verfügung, weil sich die beiden anderen Sanitäter nicht mehr erinnern konnten und andere Zeugen nicht bekannt waren.
Das Gericht verwies zudem auf die besondere Bedeutung des zugrunde liegenden Delikts. Alkohol am Steuer beziehungsweise am Lenker eines Fahrzeugs zähle zu den schwersten Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung. Auch alkoholisierte Radfahrer könnten andere Verkehrsteilnehmer erheblich gefährden.
Nach Ansicht des Gerichts überwogen daher die Interessen der Rechtspflege das Geheimhaltungsinteresse des Sanitäters. Die Aussage hätte sowohl belastend als auch entlastend wirken können und sei deshalb für die Wahrheitsfindung unverzichtbar gewesen.
Auch die Höhe der Ordnungsstrafe wurde bestätigt. Mit 360 Euro liege sie deutlich unter dem gesetzlichen Höchstbetrag von 726 Euro und sei geeignet, künftig ein entsprechendes Verhalten sicherzustellen.
Das Landesverwaltungsgericht wies die Beschwerde daher vollständig ab. Der Sanitäter muss die Ordnungsstrafe bezahlen. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ließ das Gericht nicht zu. Es begründete dies damit, dass die Entscheidung auf einer Einzelfallabwägung beruhe und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliege.