Für viele Kinder sind Klassenfahrten das Highlight zum Schulschluss. Doch für eine Familie aus Kärnten endete ein solcher Ausflug mit einem Schock und später sogar vor Gericht, das berichtet die Kleine Zeitung.
Ein damals zehnjähriges Schulkind übernachtete mit seiner Klasse in einem Gasthof in Kärnten. In der Nacht kam es zu einem folgenschweren Unfall. Das Kind schlief im oberen Bereich eines Stockbetts ein. Gegen 1 Uhr früh wachte es plötzlich verletzt am Boden auf.
Wie es dazu kam, konnte bis heute nicht geklärt werden. "Das Kind ist mitten in der Nacht am Boden liegend aufgewacht und hat sich an nichts mehr erinnern können. Auch sonst gab es keine Personen, die den – vermutlichen – Absturz des Kindes vom Stockbett gesehen haben. Der genaue Unfallhergang konnte daher nicht festgestellt werden", erklärt laut Kleine Zeitung Gerichtssprecher Christian Liebhauser-Karl.
Das Kind erlitt laut Klage eine Schädelverletzung mit Verdacht auf Gehirnerschütterung, einen Kieferbruch sowie eine Zahnverletzung. Die Eltern wurden noch in der Nacht verständigt.
In der Folge brachten die Eltern beziehungsweise der Vater eine Schadenersatzklage ein. Gefordert wurden 8.000 Euro Schmerzengeld sowie die Feststellung der Haftung für mögliche spätere Schäden.
Der Anwalt des Kindes argumentierte, dass das Stockbett nicht den vorgeschriebenen Normen entsprochen habe. "Im Wesentlichen wurde die Klage damit begründet, dass das damals zehnjährige Kind über den mangelhaften und nicht ÖNORM-gerechten Ausfallschutz des Stockbetts zu Boden gestürzt ist", so Liebhauser-Karl in der Kleinen Zeitung.
Im Verfahren wurden Zeugen befragt, ein Sachverständiger bestellt und sogar ein Lokalaugenschein durchgeführt. Das Ergebnis fiel jedoch zugunsten der beklagten Seite aus.
Laut Gutachten entsprach der Ausfallschutz des Stockbetts den geltenden Vorschriften und war ausreichend hoch. Zwar wurden andere Mängel festgestellt, diese hätten laut Gericht aber nichts mit dem Unfall zu tun gehabt. So war das Bett etwa nicht an der Wand befestigt und die Holzkanten an der Einstiegsöffnung entsprachen nicht den Normen.
Hinzu kam, dass die geklagten Gasthofbetreiber zum Zeitpunkt des Vorfalls gar nicht mehr für den Beherbergungsbetrieb verantwortlich waren. Dieser wurde bereits von ihren Nachkommen geführt.
Das Bezirksgericht Spittal wies die Klage daher ab. Das Urteil wurde nicht angefochten und ist mittlerweile rechtskräftig.