Gute Nachrichten für viele Kreditkunden: Nach einer Klage der Arbeiterkammer (AK) hat der Oberste Gerichtshof (OGH) mehrere Gebühren in Kreditverträgen der WSK Bank für unzulässig erklärt. Betroffene können nun zu Unrecht verrechnete Kosten zurückfordern.
Insgesamt wurden 14 Vertragsklauseln untersagt. Besonders wichtig für Kunden: Mehrere Gebühren müssen vollständig rückerstattet werden.
Zu den beanstandeten Klauseln zählen unter anderem Verzugszinsen von 4,8 Prozent. Laut OGH darf die Bank ohne konkreten Nachweis eines höheren Schadens nicht mehr als die gesetzlichen vier Prozent verrechnen.
Auch Gebühren bei Gehaltsverpfändungen wurden gekippt. Für die Offenlegung verlangte die Bank bisher 25 Euro, für die Verwertung sogar 70 Euro. Der OGH sieht dafür keine nachvollziehbare Begründung.
Ebenfalls für unzulässig erklärt wurden Kosten von 120 Euro für die "Aktübergabe an Rechtsanwälte". Laut Gericht ist nicht ausreichend nachvollziehbar, welche Leistungen hinter dieser Gebühr stehen.
Besonders brisant: Auch die Kreditbearbeitungsgebühr in Höhe von vier Prozent des Kreditbetrags wurde erneut als unzulässig beurteilt. Der OGH bestätigte damit eine bereits zuvor ergangene Entscheidung.
Von der Einigung zwischen AK und WSK Bank profitieren grundsätzlich alle Verbraucher-Kreditverträge, die diese oder sinngleiche Klauseln enthalten. Betroffene können Gebühren der vergangenen 30 Jahre zurückfordern.
Voraussetzung ist, dass die jeweilige Gebühr nach dem 1. Dezember 1995 verrechnet oder dem Kreditkonto angelastet wurde.
Für bereits vollständig zurückgezahlte Kredite benötigen Betroffene den Kreditvertrag oder andere Nachweise, etwa Kontoauszüge. Daraus müssen sowohl der Kredit als auch die verrechneten Gebühren ersichtlich sein.
Wer noch einen laufenden Kredit bei der WSK Bank hat, erhält die Rückerstattung direkt auf dem Kreditkonto gutgeschrieben.
Besteht keine Vertragsbeziehung mehr mit der Bank, wird das Geld auf das angegebene Bankkonto überwiesen.