Es geht um einen Betrag, für den sich der Weg durch die Justiz auf den ersten Blick kaum zu lohnen scheint: 9,72 Euro. Genau um diese Summe stritt ein Vorarlberger Anwalt mit dem Landesgericht Feldkirch.
Der Anwalt war als Verfahrenshelfer tätig. Diese übernehmen die Verteidigung von Menschen, die sich sonst keinen Anwalt leisten könnten. Für ihre Tätigkeit bekommen sie bestimmte Kosten vom Gericht ersetzt. In diesem Fall standen insgesamt 39,72 Euro im Raum. Das Landesgericht Feldkirch sprach dem Anwalt allerdings lediglich 30 Euro für Fahrtkosten zu – die Umsatzsteuer darauf wurde nicht berücksichtigt.
Auch zwei Briefsendungen und die Einsicht in die Akten spielten bei der Abrechnung eine Rolle. Das Landesgericht wertete diese Kosten als Teil des allgemeinen Kanzleiaufwands.
Der Anwalt wollte das nicht hinnehmen und legte wegen der verbleibenden 9,72 Euro Beschwerde beim Oberlandesgericht Innsbruck ein. Das OLG gab ihm nun größtenteils Recht. Neben den Fahrtkosten steht dem Anwalt auch die darauf entfallende Umsatzsteuer zu. Ebenso müssen ihm die Portokosten ersetzt werden.
Eine Position konnte der Anwalt allerdings nicht durchsetzen: Für Abfragen im Zuge der elektronischen Akteneinsicht waren 84 Cent angefallen.
Diese Kosten muss der Bund nicht ersetzen. Das OLG verglich den Download von Dokumenten aus dem elektronischen Verfahrensakt mit Telefonkosten. Diese könnten je nach Übermittlungs- und Verrechnungsstelle unterschiedlich hoch ausfallen oder überhaupt nicht entstehen. Damit bekommt der Anwalt letztlich 38,88 Euro vom Bund. Das sind 8,88 Euro mehr, als ihm das Landesgericht ursprünglich zugesprochen hatte.