Lukas C. (Name geändert) wollte bei einer Wiener Fahrschule einen Fahrkurs absolvieren, die Ausbildung sollte 1.600 Euro kosten. Der Wiener überwies 500 Euro als Anzahlung. Doch dann änderten sich seine Pläne, der Fahrkurs war nicht mehr notwendig.
Lukas C. zog die Notbremse und stornierte die Ausbildung. Dabei berief er sich auf das im Vertrag zugesicherte Stornorecht. Trotzdem wollte die Fahrschule die bereits bezahlten 500 Euro nicht zurückzahlen.
Lukas C. wollte das nicht hinnehmen, wandte sich an die Arbeiterkammer. Dort wurden die Vertragsbedingungen der Fahrschule genau geprüft. Das Ergebnis: Die darin vorgesehenen Stornoklauseln waren laut Arbeiterkammer in dieser Form unzulässig. Demnach sahen die Bedingungen vor, dass bei einer Stornierung bis zu 100 Prozent des vereinbarten Entgelts einbehalten werden können.
Die Arbeiterkammer schaltete sich ein und kontaktierte die Verantwortlichen. Die Fahrschule zeigte sich laut AK einsichtig und kooperativ. Für Lukas C. ging die Sache gut aus: Er bekam seine gesamte Anzahlung von mehr als 500 Euro umgehend zurück.
"Der Oberste Gerichtshof hat bereits entschieden, dass pauschale Stornogebühren als gröblich benachteiligend und somit unzulässig einzustufen sind", so Mario Pataki von der AK-Konsumentenberatung. Trotzdem seien entsprechende Regelungen laut Pataki noch immer in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zahlreicher Unternehmen zu finden.
Der Konsumentenschützer rät deshalb, Vertragsbedingungen vor dem Abschluss genau zu prüfen. Wer bei einer Stornogebühr Zweifel hat, sollte sich beraten lassen, bevor man auf bereits bezahltes Geld verzichtet.