Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat jetzt eine Beschwerde eines Anrainers gegen ein Lokal im Bezirk Mödling abgewiesen. Der Mann hatte sich wegen angeblicher Lärmbelästigungen durch Konzerte und Veranstaltungen beschwert und mehrere Anträge bei der Behörde gestellt.
Der Beschwerdeführer wohnt über dem betroffenen Lokal und hatte argumentiert, der Betrieb werde nicht konsensgemäß geführt. Er berichtete von Konzerten vor und im Lokal, die oft bis nach 22 Uhr dauern und zu laut seien.
Daraufhin verlangte er von der Bezirkshauptmannschaft Mödling eine Überprüfung der Betriebsanlage nach der Gewerbeordnung. Alternativ beantragte er sogar ein Betriebsverbot für das Lokal. Außerdem wollte der Mann, dass ihm frühere behördliche Bescheide zum Lokal zugestellt werden. Zusätzlich beantragte er eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, um gegen ältere Genehmigungen vorgehen zu können.
Die Bezirkshauptmannschaft wies diese Anträge jedoch bereits im Oktober 2024 als unzulässig zurück. Begründung: Dem Beschwerdeführer fehle die notwendige Parteistellung in dem Verfahren. Das Lokal war nämlich bereits im Jahr 2002 gewerbebehördlich genehmigt worden. Zwei Jahre später wurde eine Änderung der Betriebsanlage genehmigt. Der Mann wurde aber erst viele Jahre später Nachbar des Lokals – erst 2014 trat er in den Mietvertrag der Wohnung ein.
Das Gericht stellte klar, dass für die Parteistellung entscheidend ist, ob jemand bereits zum Zeitpunkt der Genehmigung Nachbar war. Da das hier nicht der Fall war, konnte der Beschwerdeführer keine entsprechenden Rechte geltend machen.
Auch der Betreiberwechsel ändere nichts an der bestehenden Genehmigung der Anlage. Nach der Gewerbeordnung bleibt eine einmal erteilte Betriebsanlagengenehmigung auch bei einem neuen Betreiber gültig. Die Richterin betonte zudem, dass Nachbarn in vereinfachten Genehmigungsverfahren nur eingeschränkte Rechte haben. Sie können lediglich einwenden, dass das vereinfachte Verfahren gar nicht hätte angewendet werden dürfen.
Darüber hinausgehende Parteirechte – etwa wegen Lärm oder anderen Beeinträchtigungen – bestehen in diesem Verfahren grundsätzlich nicht. Auch eine Einsicht in die Behördenakten steht laut Gericht nur Parteien eines Verfahrens zu. Da dem Beschwerdeführer diese Stellung fehlte, wurde auch dieser Antrag abgewiesen.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheiterte ebenfalls. Ein solcher Antrag kann nur von Personen gestellt werden, die im ursprünglichen Verfahren Partei waren.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bestätigte daher die Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft. Die Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist laut Gericht nicht zulässig, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.