Für Frau R. (50) ging mit ihrem Hundesalon im Bezirk Krems-Land (Niederösterreich) ein Traum in Erfüllung. Doch im September vergangenen Jahres musste sie ihre Selbstständigkeit aufgeben. Daher meldete sie sich beim AMS als arbeitsunfähig.
Die Österreichische Gesundheitskasse überwies ihr bis Ende April Krankengeld. Doch nun der Schock: Die ÖGK verlangt von der Niederösterreicherin 5.200 Euro zurück.
Wie sich herausstellte, hatte Frau R. in derselben Zeit bereits eine Pflichtversicherung bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft. Das war der ÖGK jedoch nicht bewusst.
Wie das AMS Niederösterreich auf "Heute"-Nachfrage mitteilte, wollte die 50-Jährige ihren Betrieb mit Ende August letzten Jahres als "ruhend" melden. Sie musste ihn jedoch wieder anmelden, da während der Ruhendmeldung keine Ausgaben geltend gemacht werden konnten.
Als die Niederösterreicherin einen Antrag auf Ausnahme von der Pflichtversicherungstellte, wurde dieser von der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (SVS) nicht akzeptiert.
Ab Anfang September 2024 kam es wieder zu einer Einbindung in die Pflichtversicherung bei der SVS. Das Problem: Frau R. galt trotz Krankmeldung und geschlossenem Hundesalon nicht als arbeitslos.
Da die Pflichtversicherung bei der SVS weiter bestand und der Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung storniert wurde, kämpft die Niederösterreicherin nun mit der Rückzahlung des "zu Unrecht bezogenen Krankengeldes", das 5.200 Euro beträgt.
Gegen den Rückforderungsbescheid brachte die 50-Jährige eine Beschwerde ein – allerdings zu spät und daher wurde sie abgewiesen. Für sie ist das unerklärlich, denn sie habe alles bekannt gegeben – trotzdem wurde ihr Geld ausbezahlt, das ihr nicht zustand.
Nun reagiert sie auf das Statement des AMS: "Warum hat man nicht sofort reagiert und mir beziehungsweise der ÖGK mitgeteilt, dass keine Leistung zusteht? Wie soll ich das jetzt zurückzahlen, wenn ich derzeit 690 Euro bekomme?"
Wie Frau R. "Heute" erklärte, hatte sie das Gewerbe noch aufrechterhalten, da sie einen Nachfolger gesucht hatte. Sie musste die SVS-Beiträge weiterbezahlen sowie die Kosten für ihr Geschäft tragen, bis der Mietvertrag aufgelöst wurde.