Zehn Jahre lang soll ihr Mann gegen die Pflicht zum gemeinsamen Wohnen verstoßen haben. Mit diesem Argument zog eine Frau in Wien im Zuge der Scheidung vor Gericht, wollte dem Mann die alleinige Schuld am Ehe-Aus geben. Doch der Oberste Gerichtshof (OGH) sah das anders.
Bei der Frage, wer an einer Scheidung schuld ist, geht es nicht nur um Prinzipien. Sie ist auch entscheidend für die Höhe eines möglichen Unterhalts. Dem Mann konnte durchaus ein "ehewidriges Verhalten" vorgeworfen werden. So wollte er laut "Presse Rechtspanorama" dem Kinderwunsch seiner Frau nicht nachkommen.
Der Fall zog sich in die Länge: Die beiden ersten Instanzen entschieden auf ein Verschulden zu gleichen Teilen. Das Wiener Landesgericht für Zivilrechtssachen sah Fehler auf beiden Seiten. Der Frau wurde ihre Eifersucht zu Beginn der Ehe angelastet. Zudem habe sie sich kontrollierend und fordernd verhalten, wiederholt mit Scheidung gedroht und habe ihren Mann angeblich lieblos sowie entwürdigend behandelt.
Vor dem OGH blieb die Frau aber bei ihrer Linie: Der Auszug ihres Mannes zeige klar, dass er die Hauptschuld trage. Doch damit, so hielt das Höchstgericht fest, blende sie Entscheidendes aus.
Sie habe ihren Partner "wiederholt aus der gemeinsamen Ehewohnung ausgesperrt und ihm 2012 eine gepackte Tasche mit seinen Sachen vor die Wohnungstür gestellt", heißt es in der Entscheidung. "Die daraufhin erfolgte vollständige räumliche Trennung der Lebensbereiche durch Auszug des Beklagten aus der Ehewohnung war letztlich vom beiderseitigen Einvernehmen getragen."
Laut "Presse Rechtspanorama" verwies der OGH (Aktenzahl 5 Ob 119/25y) daher auf ein beidseitiges Verschulden. In einem anderen Fall beurteilte das Höchstgericht die Lage allerdings anders. Hier wurde die Ehe wegen alleinigen Verschuldens des Mannes geschieden. Er hatte aber zwischenzeitlich ein Betretungsverbot für die Ehewohnung ausgefasst, zudem das Handy seiner Frau kontrolliert.
Der Mann argumentierte, er kenne den Pin-Code seiner Frau gar nicht. Doch der OGH (5 Ob 103/25w) stellte klar, dass das Höchstgericht derartige Beweisfragen nicht neu prüfe. Wenn die erste Instanz feststelle, dass der Mann das Handy kontrolliert habe, werde darauf vertraut.
Auch ein weiteres Argument des Mannes ließ der OGH nicht gelten. Obwohl die Frau nach den Vorfällen wieder mit ihm geschlafen habe, bedeute das keine automatische Verzeihung. Wörtlich heißt es: "In der Tatsache des Geschlechtsverkehres allein kann noch keine Verzeihung erblickt werden." Dafür müsse klar zum Ausdruck kommen, dass einen die Kränkung nicht mehr treffe – das sei hier nicht geschehen.