Ein schuldig Geschiedener wollte nicht länger Alimente zahlen – und versuchte, seine frühere Ehefrau zu töten. Nun bestätigt der Oberste Gerichtshof: Während seiner Haft muss er tatsächlich keinen Unterhalt leisten, berichtet die "Presse".
Der Mann hatte sein Motiv offen dargelegt. Gegenüber einem Sachverständigen gab er unumwunden zu, dass ihn die Unterhaltsforderungen seiner Exfrau zur Tat getrieben hätten. In der erwarteten Haft sah er die einzige Möglichkeit, keine Alimente mehr zahlen zu müssen, da "während einer Freiheitsstrafe die Unterhaltszahlungen gesetzlich beendet" würden. Doch stimmt das wirklich?
So eindeutig, wie der Täter es sich vorgestellt hatte, ist die Rechtslage nicht. In keinem Gesetz findet sich eine ausdrückliche Bestimmung, wonach Unterhaltszahlungen im Fall einer Haft automatisch enden – schon gar nicht bei einem Mordversuch an der Unterhaltsberechtigten selbst.
Ein Verfahren durch drei Instanzen – bis hin zum Obersten Gerichtshof (OGH) – brachte nun Klarheit. Im Ergebnis bekam der mittlerweile verurteilte Strafhäftling recht, so die "Presse".
Das Ehepaar war seit 2014 geschieden – aus überwiegendem Verschulden des Mannes. In einem Vergleich verpflichtete er sich zuletzt, seiner Exfrau ab 2018 monatlich 710 Euro zu zahlen. Ab 2020 erhöhte er die Zahlungen freiwillig und überwies bis inklusive Juni 2024.
Kurz darauf wurde er wegen des Verdachts des versuchten Mordes festgenommen – mittlerweile ist er rechtskräftig verurteilt – und fristlos gekündigt. Mit dem Job verlor er auch sein Einkommen.
Allein der Verlust des Arbeitsplatzes hätte ihn allerdings nicht automatisch von seiner Zahlungspflicht befreit. Im Unterhaltsrecht gilt der sogenannte "Anspannungsgrundsatz": Wer nichts oder vorwerfbar zu wenig verdient, dessen Leistungsfähigkeit wird fiktiv erhöht. Der Unterhalt wird auf Basis eines zwar "nicht erzielten, aber wohl erzielbaren Einkommens bemessen", wie es der OGH regelmäßig formuliert.
Doch sowohl das Bezirksgericht Graz-Ost als auch das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz sahen in diesem Fall keinen Anspruch der Exfrau mehr. Sie beriefen sich auf frühere Entscheidungen des Höchstgerichts. Demnach ruht der Kindesunterhalt, solange der Verpflichtete in Haft ist – vorausgesetzt, er verfügt über kein verwertbares Vermögen. Und zwar unabhängig von Art und Motiv der Straftat.
Ein früherer Fall betraf ebenfalls einen Mann, der versucht hatte, seine geschiedene Frau zu töten. Auch er wurde wegen versuchten Mordes verurteilt und musste in der Folge keinen Kindesunterhalt mehr zahlen.
Der Grundsatz dahinter: Hinter Gittern ist es faktisch unmöglich, ein ausreichendes Einkommen zu erzielen. Mangels Leistungsfähigkeit scheidet daher auch eine Anspannung aus.
Der OGH bestätigte nun im aktuellen Urteil (4 Ob 138/35k), dass dies "auch dann gelten, wenn sich die Straftat, die zur Haft (. . .) führt, wie im vorliegenden Fall gegen den Unterhaltsberechtigten selbst richtet".
Für die Exfrau bedeutet das: Sie erhält vorerst keinen Unterhalt. Besonders bitter – anders als bei minderjährigen Kindern gibt es für Erwachsene keinen staatlichen Unterhaltsvorschuss.