Mehr als 14 Jahre lang arbeitete eine Kärntnerin für dasselbe Unternehmen. Im September 2025 erhielt die Frau plötzlich die Kündigung. Was ihr Arbeitgeber dabei offenbar nicht ausreichend berücksichtigte: Zu diesem Zeitpunkt lief noch ein Verfahren, das der Beschäftigten besonderen Kündigungsschutz verschaffen sollte.
Die Kärntnerin kämpfte um die Anerkennung als begünstigte Behinderte. Einen ersten Antrag hatte das Sozialministeriumservice abgelehnt. Die Frau legte dagegen Beschwerde ein. Als ihr Arbeitgeber sie kündigte, war das Verfahren noch nicht abgeschlossen.
Die Beschäftigte wandte sich an die Arbeiterkammer Kärnten. Dort nahm Katharina Uran, Leiterin der Bezirksstelle Völkermarkt, den Fall unter die Lupe.
Dann kam die entscheidende Nachricht: Kurz vor Weihnachten 2025 wurde bei der Frau ein Behinderungsgrad von 70 Prozent festgestellt. Ihr Status als begünstigte Behinderte wurde rückwirkend anerkannt.
Das hatte erhebliche Folgen für die Kündigung: "Wird die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten später festgestellt, wirkt diese Entscheidung auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurück. Eine Kündigung ist bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Sozialministeriumservice daher schwebend unwirksam", erklärt AK-Expertin Uran.
Damit hatte die Kärntnerin plötzlich eine völlig andere Verhandlungsposition. Zurück an ihren Arbeitsplatz wollte sie allerdings nicht. Auch der Arbeitgeber war nicht an einer Fortsetzung des Dienstverhältnisses interessiert.
Es folgten intensive außergerichtliche Verhandlungen. Schließlich erreichte die Arbeiterkammer eine Einigung: Die Frau erhält eine Abgangsentschädigung von 38.300 Euro brutto. Das entspricht gleich zehn Monatsentgelten.
"Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf besonderen Schutz am Arbeitsplatz. Die AK sorgt dafür, dass ihre Rechte durchgesetzt werden", betont AK-Präsident Günther Goach.