Die Staatsanwaltschaft Wien hat beim Landesgericht für Strafsachen Wien einen Strafantrag gegen Egisto Ott und Martin Weiss wegen des Vergehens der Verletzung einer Pflicht zur Geheimhaltung eingebracht. In einem umfangreichen Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Wien in Zusammenarbeit mit dem Bundeskriminalamt Wien wurden die beiden ehemaligen BVT-Beamten als Urheber des sogenannten "BVT Konvoluts" ausgeforscht.
Dem früheren Verfassungsschützer Ott wird laut Aussendung der Staatsanwaltschaft Wien zusammengefasst zur Last gelegt, im Sommer 2017 als Polizeibeamter des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BVT) einem Journalisten geheime Informationen, die ihm ausschließlich wegen seines Amtes anvertraut oder zugänglich wurden, offenbart zu haben.
Konkret soll Ott dem Reporter ein 26-seitiges Konvolut, das Namen von Mitarbeitern des Innenministeriums samt deren dienstlicher Verwendung sowie die Information, dass ein damaliger Referatsleiter des BVT Reisepassrohlinge der Volksrepublik Nordkorea erhalten und davon drei Stück an Vertreter eines Nachrichtendienstes der Republik Südkorea übergeben hatte, enthielt, postalisch übermittelt haben.
Durch die beschriebene Tathandlung wurde das Recht der betroffenen Personen auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten verletzt sowie die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und nationalen Sicherheit gefährdet.
Martin Weiss wird zur Last gelegt, als Beamter des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BVT) zur strafbaren Handlung von Ott beigetragen zu haben, indem er diesem Informationen zu den personenbezogenen Daten der Mitarbeiter des Innenministeriums sowie zu den Umständen der Weitergabe von Reisepassrohlingen an den Nachrichtendienst Südkoreas lieferte.
Den Angeklagten wird laut Staatsanwaltschaftssprecherin Nina Bussek jeweils das Vergehen der Verletzung einer Pflicht zur Geheimhaltung (nach § 310 Abs 1 StGB) zur Last gelegt. Die Strafdrohung hierfür beträgt bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Für alle Genannten gilt die Unschuldsvermutung.