Um der Teuerung bei Lebensmitteln entgegenzuwirken, senkt die Bundesregierung ab dem 1. Juli die Mehrwertsteuer auf ausgewählte Grundnahrungsmittel von 10 Prozent auf 4,9 Prozent. Die Maßnahme betrifft tausende Artikel und sorgt vor allem bei kleinen und mittelständischen Gewerbetreibenden jetzt schon für Kopfzerbrechen.
Oft müssen Registrierkassen umständlich neu programmiert oder gar komplett getauscht werden – für die Unternehmen entsteht dadurch Stress und auch ein zusätzlicher Kostenaufwand. Doch auch bei den Kunden tun sich einige Fragezeichen auf.
Konkret sind folgende Grundnahrungsmittel von dem begünstigten Steuersatz betroffen:
Einzeln fällt für sie also eine Mehrwertsteuer von 4,9 Prozent an. Anders sieht dies jedoch aus, wenn man sie zu einer Mahlzeit kombiniert bestellt. Dies lässt sich am Beispiel einer beliebten Jause der Österreicher erklären: der Wurstsemmel.
Kauft man im Supermarkt seiner Wahl die Semmel und die Wurst getrennt voneinander, so bezahlt man für das Gebäck nur den begünstigten Steuersatz, anders sieht dies jedoch aus, wenn man sich eine Wurstsemmel an der Feinkosttheke bestellt. Als fertiges Produkt unterliegt sie dem Steuersatz von zehn Prozent.
Ähnlich sieht es auch bei Semmeln aus, die mit Käse überbacken oder mit Butter bestrichen werden. Als fertiges Produkt unterliegen sie nicht dem begünstigten Steuersatz. Ein Faktor, der auch auf Kakaogetränke zutrifft. Getrennt unterliegt die Milch dem Steuersatz von 4,9 Prozent, als fertiges Produkt werden hingegen zehn Prozent Mehrwertsteuer fällig.
Aufpassen muss man als Kunde künftig auch beim Obst. Hier sind frische Äpfel begünstigt. Kauft man sie jedoch in Kombination mit nicht begünstigten Früchten, "sind diese den jeweiligen Steuersätzen zuzuordnen".