Wegen Wiederwahl

NÖ-Stadtchef wollte weniger Unterhalt für Kinder zahlen

Weil er für seine Wiederwahl Leute zum Essen einladen müsse, wollte ein Bürgermeister seinen Kindern weniger Alimente zahlen – und blitzte damit ab.
Österreich Heute
19.05.2025, 13:30
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Nicht schlecht verdiente ein Bürgermeister im Bezirk Amstetten (NÖ): Im Jahr 2021 hatte er ein monatliches Einkommen von 5.685 Euro, im Jahr 2022 eines von 5.785 Euro und im Jahr 2023 sogar eines von 6.143 Euro. Pro Monat musste er eine Parteiabgabe in der Höhe von 150 Euro zahlen.

Für die beiden minderjährigen Söhne stellte die Mutter daher einen Antrag auf Unterhaltszahlungen: pro Kind jeweils 1.005 Euro für das Jahr 2021, 1.035 Euro für das Jahr 2022 und 1.086 Euro beziehungsweise 1.206 Euro ab Jänner 2023.

Bürgermeister wollte Ausgaben für Essen abziehen

Die Höhe der Nachzahlung schmeckte dem Stadtchef offenbar überhaupt nicht: Er wollte monatlich Werbungskosten für seine Wiederwahl in der Höhe von 890 Euro von den Alimenten abziehen, wie die "Presse" berichtet. Als Beweis legte er eine Spesenabrechnung vor, in der Aufwendungen für Getränke- und Essenseinladungen sowie Ausgaben für Spenden und Sponsoring aufgelistet waren.

Das Bezirksgericht Amstetten sprach den Buben einen monatlichen Unterhalt von jeweils 1.000 Euro für das Jahr 2021, 1.010 Euro für das Jahr 2022 und 1.080 EUR bzw. 1.200 Euro ab Jänner 2023 zu, wobei nur die Parteiabgabe abgezogen wurde. Die Berücksichtigung der Werbungskosten lehnte das Gericht aber ab.

Werbungskosten als Privatperson

Der Niederösterreicher ging in Rekurs, doch auch das Landesgericht St. Pölten bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung. Im Hinblick auf das Repräsentationsbudget der Gemeinde seien die vom Vater geltend gemachten Werbungskosten ihm als Privatperson zuzuordnen, "sodass sie ungeachtet einer steuerlichen Absetzbarkeit nicht zu einer Minderung des Unterhaltsanspruchs führen würden."

Das wollte der Bürgermeister nicht hinnehmen, er ging in Revision. Die Causa landete vor dem Obersten Gerichtshof – doch auch hier blitzte er ab: "Die Ausgaben eines Politikers für Getränke- und Essenseinladungen sowie für Spenden und Sponsoring sind Repräsentationsaufwendungen, die der Förderung des gesellschaftlichen Ansehens des Amtsträgers dienen, aber nicht zu Lasten der Unterhaltsberechtigten ausschlagen dürfen. Sie können daher ungeachtet einer allfälligen steuerlichen Absetzbarkeit keine Verminderung der Unterhaltsbemessungsgrundlage bewirken."

{title && {title} } red, {title && {title} } Akt. 19.05.2025, 14:04, 19.05.2025, 13:30
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