Der Fall von Johanna D. zeigt, wie hart Pflegebedürftige an Landesgrenzen scheitern können. Die Kärntnerin braucht Betreuung und möchte in ein Pflegeheim nahe ihrer Tochter Ingrid D. übersiedeln, die in Oberösterreich lebt. Was folgt, gleicht einem Spießrutenlauf durch Heime und Behörden.
Ingrid D. klappert Pflegeheime und Sozialverbände ab. Die Antworten sind schockierend. "Linz gehört den Linzern", heißt es. Eine Voranmeldung für einen Heimplatz sei erst möglich, wenn die Mutter bereits in Linz hauptgemeldet sei. Außerdem müsse sie zuvor mindestens sechs Monate in Oberösterreich gelebt haben. "Die Landesgrenze ist wie eine Mauer, ich komme nicht weiter", sagte Ingrid D. in der ORF-Sendung "Bürgeranwalt".
Diese Aussagen waren unzulässig, das stellt Volksanwalt Bernhard Achitz klar. "Das oberösterreichische Gesetz verlangt nur den derzeitigen Aufenthalt in Oberösterreich, von sechs Monaten Wartezeit steht da kein Wort." Johanna D. hätte also in ein Pflegeheim übersiedeln, sich hauptmelden und ab dem ersten Tag eine Förderung für den Heimplatz bekommen können.
Auffällig: Keine der falschen Auskünfte wurde schriftlich erteilt. Erst nachdem sich die Volksanwaltschaft eingeschaltet hatte, kam Bewegung in den Fall. Der Sozialhilfeverband Urfahr-Umgebung meldete sich telefonisch bei Ingrid D. – nun wurde ein Heimplatz inklusive Förderung in Aussicht gestellt. Achitz kritisiert deutlich: "Das sollte aber in allen Fällen funktionieren, nicht erst, wenn sich die Volksanwaltschaft ins Spiel bringt."
Der Fall ist kein Einzelfall. Immer wieder wenden sich Menschen an die Volksanwaltschaft, weil Pflegeheimplätze über Landesgrenzen hinweg verweigert werden. Dabei ist das Grundrecht auf freie Wahl des Wohnorts auch für pflegebedürftige Menschen abgesichert, unter anderem durch die UN-Behindertenrechtskonvention.
Der Verfassungsgerichtshof hat 2023 eine entsprechende Regelung in Niederösterreich als verfassungswidrig aufgehoben. In dem Verfahren ging es um eine Tirolerin, die in ein Pflegeheim in der Nähe ihrer Tochter ziehen wollte. Der VfGH hielt fest, dass es "gegen den Gleichheitsgrundsatz" verstößt, Personen auszuschließen, die ihren Hauptwohnsitz erst mit dem Pflegeheimeinzug begründen.