Revision abgelehnt

"Räuber Hotzenplotz" – FPÖ kassiert nächste OGH-Pleite

Bürgermeister Michael Ludwig als "Räuber Rathausplatz" – diese Kampagne brachte der FPÖ eine Klage ein. Jetzt hat der OGH erneut entschieden.
04.11.2026, 20:45
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Der "Räuber Hotzenplotz" wird für die Wiener FPÖ zum juristischen Dauerärgernis: Mit einer an die bekannte Kinderbuchfigur angelehnten Zeichnung von SPÖ-Bürgermeister Michael Ludwig als "Räuber Rathausplatz" wollten die Freiheitlichen gegen steigende Mieten, Energiepreise und städtische Gebühren Stimmung machen.

Doch der Verlag hinter dem Kinderbuch-Klassiker wollte seine Figur nicht für eine politische Kampagne hergeben. Der Streit landete vor Gericht und beschäftigte schließlich sogar den Obersten Gerichtshof (OGH). Nun wiesen die Höchstrichter vor kurzem die Revision der Beklagten zurück. Damit bleibt das gerichtlich bestätigte Verbot der umstrittenen Zeichnungen aufrecht.

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Ludwig als Räuber mit auffälligem Hut

Auslöser war die politische Kampagne "Räuber Rathausplatz". Die Wiener FPÖ stellte Bürgermeister Michael Ludwig darin als Räuber dar und kritisierte damit die Gebühren- und Preispolitik der Stadtregierung.

Auf den Zeichnungen war der SPÖ-Politiker unter anderem mit einem auffälligen Räuberhut zu sehen, teilweise blickte er hinter einem Zaun hervor. Die Darstellung erinnerte deutlich an die bekannte Figur aus den Kinderbüchern von Otfried Preußler. Die Kampagne wurde nicht nur im Internet verbreitet. Auch Flyer und Plakatwände kamen zum Einsatz.

FPÖ berief sich auf Meinungsfreiheit

Doch genau diese Ähnlichkeit wurde zum Problem. Der Verlag, der Rechte an der Kinderbuchfigur hält, zog vor Gericht. Er wollte verhindern, dass die bekannte Zeichnung ohne seine Zustimmung für politische Werbung verwendet wird.

Die Freiheitlichen verteidigten ihre Kampagne. Ihrer Ansicht nach handelte es sich um eine zulässige politische Parodie, die durch die Meinungsfreiheit geschützt sei. Außerdem argumentierten sie, dass ihre Darstellung eine eigenständige Neuschöpfung sei.

Einstweilige Verfügung gegen Verwendung

Schon 2024 beschäftigte sich der OGH im Rahmen eines vorläufigen Verfahrens mit dem Streit. Damals blieb eine einstweilige Verfügung gegen die Verwendung der beanstandeten Zeichnungen aufrecht. Doch damit war die Sache noch nicht erledigt. Auch im anschließenden Hauptverfahren hielten die Freiheitlichen an ihrer Argumentation fest.

Das Handelsgericht Wien entschied im Februar 2025 gegen die Verwendung der umstrittenen Darstellungen. Das Oberlandesgericht Wien bestätigte das Urteil im Juli 2025. Die Beklagten wandten sich daraufhin erneut an den OGH.

OGH wies Revision zurück

Nun folgte die nächste Niederlage. Der OGH wies die Revision zurück und ließ damit das Unterlassungsgebot bestehen. Entscheidend war für die Höchstrichter die Frage, warum ausgerechnet die bekannte Figur des "Räuber Hotzenplotz" für die politische Kampagne verwendet werden musste.

Denn grundsätzlich dürfen politische Parteien ihre Kritik auch mit satirischen und überspitzten Darstellungen zum Ausdruck bringen. Die Meinungsfreiheit ist dabei besonders geschützt. Allerdings bedeutet das nicht, dass bekannte und urheberrechtlich geschützte Figuren ohne Weiteres für politische Werbung übernommen werden dürfen.

Kinderbuchfigur soll keine Polit-Werbung machen

Der OGH betonte, dass zwischen den Rechten der Urheber und der Meinungsfreiheit eine Interessenabwägung vorgenommen werden müsse. Im konkreten Fall konnten die Beklagten nach Ansicht des Gerichts kein ausreichendes schutzwürdiges Interesse daran darlegen, gerade den "Räuber Hotzenplotz" als Vorlage zu verwenden.

Ein wesentlicher Punkt: Weder die Rechteinhaber noch das Kinderbuch selbst hatten einen Bezug zu den politischen Themen der FPÖ-Kampagne. Die Höchstrichter hielten fest, dass Rechteinhaber ein berechtigtes Interesse daran haben können, nicht gegen ihren Willen mit einer politischen Kampagne in Verbindung gebracht zu werden.

Höchstrichter lassen Argument nicht gelten

Außerdem könne beim Publikum der Eindruck entstehen, dass eine große politische Partei für die Verwendung einer bekannten Figur entsprechende Rechte erworben habe. Nach Ansicht des Gerichts macht es einen Unterschied, ob ein bekanntes Werk tatsächlich dazu dient, eine politische Aussage zu vermitteln, oder ob seine Bekanntheit lediglich die Aufmerksamkeit für eine Kampagne erhöhen soll.

Die pauschale Berufung auf die Meinungsfreiheit reichte dem OGH daher nicht aus. Für die Beklagten hat die Entscheidung auch finanzielle Folgen. Laut OGH-Beschluss müssen sie der klagenden Verlagsgesellschaft die Kosten der Revisionsbeantwortung in Höhe von insgesamt 2.054,17 Euro ersetzen, jeweils zur Hälfte.

red, 04.11.2026, 20:45