Ein Einkauf im Internet endete für Frau G. mit Ärger über eine ausbleibende Rückzahlung. Bei einem bekannten Online-Modehändler hatte sie zwei Blazer und eine Hose um insgesamt 232,80 Euro bestellt. Weil die Kleidung nicht überzeugte, wollte sie die gesamte Bestellung zurückschicken. Das Geld für die Retour kam allerdings nur teilweise bei der Wienerin an.
Gemeinsam mit ihrer Tochter packte die Konsumentin alle drei Kleidungsstücke wieder ein. Mit dem vom Händler zur Verfügung gestellten Retourenlabel brachte sie das Paket anschließend in einen Paketshop und gab es dort ab.
Das Paket kam beim Unternehmen an. Bei der Rückerstattung fehlte allerdings ein beträchtlicher Teil des Geldes: Statt der bezahlten 232,80 Euro wurden lediglich 135,95 Euro zurücküberwiesen.
Frau G. kontaktierte das Unternehmen telefonisch und auch schriftlich, um den fehlenden Betrag zu klären. Die Antwort des Händlers: Bei der Retoure seien lediglich zwei Kleidungsstücke angekommen. Die dritte Ware sei daher nicht berücksichtigt worden.
Für die Kundin war das nicht nachvollziehbar – schließlich hatte sie alle drei Teile gemeinsam zurückgeschickt. Deshalb wandte sie sich an die Arbeiterkammer. Nach der Intervention der AK lenkte das Unternehmen ein. Die fehlenden 96,85 Euro wurden schließlich ebenfalls an Frau G. zurückerstattet.
Damit Kunden bei ähnlichen Problemen Beweise in der Hand haben, rät AK-Konsumentenschützerin Sonja Hötsch: "Fotografieren Sie Retoursendungen vor dem Verpacken und dokumentieren Sie den Inhalt. Bewahren Sie den Beleg aus dem Paketshop unbedingt auf – er hält Sendungsnummer und Gewicht fest. Kommt es zum Streit darüber, was tatsächlich im Paket war, ist das Gewicht oft das aussagekräftigste Indiz."
So kann im Fall einer strittigen Retoure zumindest nachvollziehbar bleiben, was tatsächlich auf die Reise zum Händler geschickt wurde.