Seit 2010 lebt Herr A. in Österreich. Damals stellte er einen Asylantrag, 2011 wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Dieser Schutzstatus gilt bis heute – ein Aberkennungsverfahren läuft nicht. Seit März 2024 verfügt er zudem über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht und besitzt eine Daueraufenthaltskarte.
Bereits 2022 stellte ihm das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einen bis 2027 gültigen Fremdenpass aus. Darin ist seine Staatsangehörigkeit mit "Irak" eingetragen – allerdings mit dem ausdrücklichen Vermerk: "Dieser Reisepass gilt für alle Staaten der Welt ausgenommen: Irak."
Im April 2024 beantragte Herr A. schließlich die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft. Gleichzeitig sollte diese auch auf seine Ehefrau und die beiden minderjährigen Kinder erstreckt werden. Die erforderlichen Unterlagen – darunter Fremdenpass und Daueraufenthaltskarte – wurden vorgelegt.
Doch die niederösterreichische Landesregierung legte sich quer, wies den Antrag ab: In der Bescheidbegründung wird ausgeführt, im Zuge des Ermittlungsverfahrens sei festgestellt worden, dass näher angeführte Urkunden und Unterlagen, nämlich ein "gültiger irakischer Reisepass oder eine Botschaftsbestätigung über den Besitz/Nichtbesitz der irakischen Staatsbürgerschaft (übersetzt von einem gerichtlich beeideten Dolmetscher in Österreich)" und ein "irakischer Strafregisterauszug übersetzt von einem gerichtlich beeideten Dolmetscher in Österreich" fehlten.
Mit Verbesserungsauftrag vom 7. April 2025, nachweislich übernommen am 9. April 2025, sei der Erst-Beschwerdeführer aufgefordert worden, die geforderten Unterlagen nachzureichen.
Herr A. legte daraufhin ein Schreiben der irakischen Botschaft in Wien vor. Darin wird bestätigt, dass sein Antrag auf Ausstellung eines irakischen Reisepasses nicht entgegengenommen werden konnte, da in Österreich kein entsprechendes Passsystem vorhanden sei. Eine Ausstellung sei nur direkt im Irak oder in den Botschaften in Berlin oder Den Haag möglich.
Das Landesverwaltungsgericht gab schließlich dem Iraker recht. Damit ist das letzte Wort bei der Staatsbürgerschaft aber noch nicht gesprochen: Die Entscheidung des LVwG sei keine inhaltliche Entscheidung, sondern der Bescheid sei nur aus formalrechtlichen Gründen behoben worden, der Fall sei daher von der Behörde wieder neu zu entscheiden, heißt es seitens des Landes.
Die Behörde muss nun eine Identitätsfeststellung (irakischer Staatsbürger ja/nein?) und insbesondere den tadellosen strafrechtlichen Hintergrund (Strafregister) im Irak klären, dann könne eine Entscheidung betreffend des Anspruchs auf die Staatsbürgerschaft getroffen werden.
Für Landesrat Martin Antauer (FPÖ) brauche es jedenfalls ein schärferes Gesetz: "Das Staatsbürgerschaftsgesetz sollte mit einer Fristverlängerung von 10 auf 15 Jahre novelliert werden. Außerdem ist Asyl Schutz auf Zeit und darf nicht durch bloßen Zeitablauf zur Staatsbürgerschaft werden."