Ein einziger Bindestrich sorgt für einen ungewöhnlichen Behördenstreit! Seit ihrer Geburt am 24. September wartet ein Mädchen auf die Ausstellung seiner Geburtsurkunde. Der Grund: Seine Eltern möchten es "Rianeva Viktoria" nennen, doch das Standesamt Salzburg akzeptiert die gewünschte Schreibweise nicht.
Die Variante "Ria-Neva" wäre nach Angaben der Behörde hingegen möglich. Doch dürfen österreichische Standesämter tatsächlich bestimmen, welche Vornamen Eltern ihren Kindern geben? Und was passiert, wenn sich beide Seiten nicht einigen?
Ein Blick ins Gesetz zeigt: Bei der Namenswahl gibt es in Österreich klare Grenzen. Allerdings entscheidet nicht allein die Frage, ob ein Name bereits irgendwo verwendet wurde.
Die entscheidende Bestimmung findet sich in Paragraf 13 des österreichischen Personenstandsgesetzes 2013.
Für Kinder, auf die das österreichische Namensrecht in diesem Bereich anzuwenden ist, müssen insbesondere drei Voraussetzungen erfüllt sein: Der erste Vorname darf dem Geschlecht des Kindes nicht widersprechen, die gewählte Bezeichnung muss als Vorname gebräuchlich sein und sie darf das Kindeswohl nicht beeinträchtigen.
Letzteres bedeutet beispielsweise, dass anstößige oder lächerlich machende Bezeichnungen abgelehnt werden können. Ein uneingeschränktes Recht auf jeden beliebigen Wunschnamen gibt es damit nicht.
Dass Eltern einen Namen besonders schön oder einzigartig finden, reicht für die behördliche Eintragung nicht automatisch aus.
Im aktuellen Fall wollen Heidemarie D. (44) und Roland S. (36) ihrer Tochter den Namen "Rianeva Viktoria" geben. Das Problem: Die geschlossene Schreibweise "Rianeva" gilt nach Ansicht des Standesamts Salzburg nicht als gebräuchlicher Vorname.
Anders sieht die Behörde offenbar die Kombination "Ria-Neva". Denn zwei bereits gebräuchliche Vornamen dürfen in Österreich grundsätzlich mit einem Bindestrich verbunden oder zu einem einzigen Vornamen zusammengesetzt werden.
Dabei gibt es allerdings eine wichtige Besonderheit: Ein solcher Doppelname gilt rechtlich als ein Vorname. Wer beispielsweise "Ria-Neva" eingetragen bekommt, muss diese Form später auch in amtlichen Dokumenten verwenden. Der Bindestrich kann nicht nach Belieben weggelassen werden.
Die betroffenen Eltern halten dennoch an ihrer gewünschten Schreibweise fest. Sie verweisen auf eine Auskunft der Gesellschaft für deutsche Sprache, die "Rianeva" als vertretbare Kombination gebräuchlicher Namenselemente einstuft und den vollständigen Namen "Rianeva Viktoria" für eintragungsfähig hält.
Das Standesamt Salzburg vertritt dagegen die Auffassung, dass der Name in der gewünschten Form bislang nicht ausreichend als Vorname nachgewiesen sei. Hier liegt der rechtlich entscheidende Streitpunkt: Nicht der Bindestrich an sich ist verboten, sondern die Gebräuchlichkeit der konkreten Namensform wird unterschiedlich beurteilt.
Das Gesetz enthält keine abschließende Liste erlaubter Vornamen. Auch gibt es keine ausdrückliche Bestimmung, wonach ein Name schon von einer bestimmten Anzahl an Menschen getragen werden müsste. Die Behörde muss jedoch prüfen, ob die gewünschte Bezeichnung den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Eine sprachwissenschaftliche Auskunft kann dabei ein Argument sein, ist aber nicht automatisch für das Standesamt bindend.
Für Streitfälle sieht das Personenstandsgesetz einen eigenen Mechanismus vor. Wird innerhalb von 40 Tagen nach der Geburt keine Namenserklärung abgegeben, muss die Personenstandsbehörde das zuständige Pflegschaftsgericht verständigen.
Dasselbe gilt, wenn die Behörde einen angegebenen Vornamen für unzulässig hält. In diesem Fall muss also nicht erst die 40-Tage-Frist abgewartet werden. Das Gericht kann sich anschließend mit der Frage befassen, wie die Namensgebung im Interesse des Kindes geregelt werden soll.
Für die Familie hat der Streit bereits praktische Folgen. Die Eltern berichten, dass die fehlende Geburtsurkunde weitere Behördenwege erschwert. Dazu zählen nach ihren Angaben unter anderem Angelegenheiten rund um die Sozialversicherung, Familienleistungen, den Staatsbürgerschaftsnachweis, die Vaterschaftsanerkennung und die gemeinsame Obsorge.
Eine völlig frei erfundene Bezeichnung ist in Österreich nicht automatisch eintragungsfähig. Anders kann die Beurteilung ausfallen, wenn sich ein ungewöhnlicher Name als tatsächlich gebräuchlicher Vorname nachweisen lässt oder eine zulässige Kombination bekannter Namensbestandteile vorliegt.
Entscheidend sind die gesetzlichen Voraussetzungen und die Beurteilung des konkreten Einzelfalls. Gerade bei seltenen Namen kann es deshalb sinnvoll sein, bereits vor der Geburt eine Auskunft beim zuständigen Standesamt einzuholen und gegebenenfalls sprachwissenschaftliche Nachweise bereitzuhalten.
Im aktuellen Fall steht daher noch nicht endgültig fest, ob die kleine "Rianeva Viktoria" ihren gewünschten Namen in genau dieser Schreibweise erhalten wird