Nach einem Schwangerschaftsabbruch in der 25. Woche verweigerte die Sozialversicherung einer Wienerin (44) das Wochengeld. Ihr Kind habe weniger als 500 Gramm gewogen. Der Fall ging bis zum Obersten Gerichtshof – mit weitreichenden Folgen.
Ein einziges Gramm kann bislang einen gewaltigen Unterschied machen. Wird ein Kind ohne Lebenszeichen mit mindestens 500 Gramm geboren, gilt es rechtlich als Totgeburt. Wiegt es weniger, wird von einer Fehlgeburt ausgegangen. Das hat auch Auswirkungen auf Mutterschutz und Wochengeld.
Genau um diese Grenze drehte sich nun ein Fall vor dem Obersten Gerichtshof (OGH). Eine 1982 geborene Frau hatte nach einem Schwangerschaftsabbruch in der 25. Schwangerschaftswoche Wochengeld beantragt. Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) lehnte ab.
Der errechnete Geburtstermin wäre der 10. Jänner 2025 gewesen. Nach einem Fetozid am 3. Oktober 2024 (gezielte Tötung eines Fötus im Mutterleib, die unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt ist, Anm.) wurde die Geburt eingeleitet. Zwei Tage lang hatte die Frau Wehen, am 5. Oktober brachte sie das tote Kind zur Welt. Es wog lediglich 362 Gramm.
Danach befand sich die Frau im Wochenbett, hatte rund einen Monat lang Wochenfluss und musste abstillen. Mehrere Wochen benötigte sie, um sich von den körperlichen und psychischen Folgen zu erholen. Laut den gerichtlichen Feststellungen waren ihre Belastungen mit jenen nach der Geburt eines Kindes mit mehr als 500 Gramm vergleichbar.
Trotzdem teilte ihr die SVS mit, dass aufgrund der fehlenden Lebenszeichen und des Geburtsgewichts von weniger als 500 Gramm keine Entbindung im rechtlichen Sinn vorliege. Ein Anspruch auf Wochengeld bestehe daher nicht. Die Wienerin zog vor Gericht.
Das Arbeits- und Sozialgericht Wien gab ihr zunächst recht. Das Oberlandesgericht Wien sah die Sache anders und wies die Klage ab. Begründet wurde das mit dem Hebammengesetz: Ohne Lebenszeichen und bei einem Gewicht unter 500 Gramm liege eine Fehlgeburt vor. Der OGH hat diese Entscheidung nun gekippt.
Die Höchstrichter stellen klar, dass ein Geburtsgewicht unter 500 Gramm eine Totgeburt für sozialversicherungsrechtliche Ansprüche nicht automatisch ausschließt. Entscheidend können auch die besonderen Umstände des jeweiligen Falls sein.
Im konkreten Fall waren für das Höchstgericht unter anderem die zweitägige Geburt mit Wehen, das anschließende Wochenbett, das Abstillen sowie die erheblichen körperlichen und psychischen Belastungen ausschlaggebend.
Der OGH wertete den Geburtsvorgang deshalb als Totgeburt und bejahte den Versicherungsfall der Mutterschaft. Gleichzeitig wurde die Geburt in der 25. Schwangerschaftswoche als Frühgeburt eingestuft. Der Frau stehen insgesamt 7.669,72 Euro Wochengeld zu. Zudem muss die SVS die Kosten des Berufungsverfahrens (731,90 Euro) sowie die Kosten des Revisionsverfahrens (502,70 Euro) übernehmen.
Nach der derzeitigen allgemeinen Rechtslage gilt: Wird ein Kind tot und mit mindestens 500 Gramm geboren, besteht grundsätzlich acht Wochen Mutterschutz nach der Entbindung. Bei einer Frühgeburt verlängert sich die Schutzfrist grundsätzlich auf zwölf Wochen. Bei einem Schwangerschaftsverlust mit einem Geburtsgewicht unter 500 Gramm besteht hingegen bislang grundsätzlich kein Mutterschutz.
Familienministerin Claudia Bauer (ÖVP) sieht in der OGH-Entscheidung einen "wichtigen Meilenstein", will es aber nicht bei Einzelfallentscheidungen der Gerichte belassen. Sie fordert eine gesetzliche Verankerung eines gestaffelten Mutterschutzes nach einem Schwangerschaftsverlust.
"Ein Gramm darf nicht über den Schutz einer Mutter entscheiden", erklärt Bauer. Der Verlust eines Kindes sei für Eltern ein schwerer Schicksalsschlag und für Frauen mit enormen körperlichen und seelischen Belastungen verbunden. Ohne eine gesetzliche Neuregelung müssten vergleichbare Fälle weiterhin einzeln beurteilt werden.