Obwohl der Mann einst unterschrieben hatte, bei einer weiteren Affäre auszuziehen, darf er laut höchstgerichtlicher Entscheidung trotz Scheidung künftig wieder in der früheren Ehewohnung leben.
Wie die "Presse" berichtet, berief sich die Frau vor Gericht auf eine Vereinbarung aus dem Jahr 2017. Darin hatte der Mann laut ihr seine "Eheverfehlung" eingeräumt und sich verpflichtet, aus der gemeinsamen Wohnung auszuziehen, falls er die außereheliche Beziehung fortsetzen sollte.
Doch der OGH stellte klar: Die Aufteilung der Ehewohnung dürfe nicht als Strafe oder Belohnung für eheliches Verhalten dienen. "Der Gesetzgeber wollte die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens nicht zu einem Instrument der Bestrafung oder Belohnung machen", heißt es in der Entscheidung.
Der Konflikt dreht sich um Wohnmöglichkeiten auf einem steirischen Bauernhof im Bezirk Hartberg. Die Eltern der Frau hatten dem Paar die Ehewohnung vor fast 30 Jahren überlassen. Die Frau hatte drei Viertel Anteil, der Mann ein Viertel Anteil. Inzwischen gehört der gesamte Hof allerdings dem gemeinsamen Sohn.
Die eigentliche Ehewohnung liegt im Erdgeschoss. Der Mann lebt seit mehr als sechs Jahren im Obergeschoss bei seinem Sohn – in einem baulich getrennten Bereich. Die Gerichte stellten fest, dass die Ehe aus beidseitigem Verschulden geschieden wurde. Das ist vor allem für Unterhaltsfragen relevant.
Zudem habe die Frau laut Gerichtsakten auch selbst "anhaltende Übergriffe" gegenüber dem Mann gesetzt. Der Auszug des Mannes aus der Wohnung sei daher nicht ausschließlich freiwillig erfolgt. Das eheliche Vermögen soll laut Gericht je zur Hälfte (1:1) aufgeteilt werden.
Die Ex-Frau wollte verhindern, dass ihr Mann wieder in die frühere Ehewohnung einzieht. Ihr Argument: Er habe sich im Obergeschoss bereits eine stabile Wohnsituation geschaffen. Das sahen die Richter anders. Stattdessen soll künftig der Mann die Ehewohnung nutzen, die Frau in ein sogenanntes "Kellerstöckl" ziehen.
Dabei handelt es sich um ein früher landwirtschaftlich genutztes Gebäude. Laut Gericht ist es inzwischen saniert und rund 80 Quadratmeter groß – eine Dreizimmerwohnung, die seit 2022 nicht mehr vermietet wird.
Die Frau hat daran außerdem ein lebenslanges Fruchtgenussrecht, kann die Wohnung also gratis nutzen. Für den OGH war vor allem der Wohnbedarf der Beteiligten entscheidend – nicht, wer ursprünglich mehr zum Haus beigetragen hat. Auch dass die Wohnung ursprünglich von der Familie der Frau in die Ehe eingebracht wurde, ändere daran nichts.
Die Höchstrichter kamen daher zum Schluss: Das vordringliche Wohnbedürfnis des Mannes sei höher zu bewerten als die Argumente der Frau, so die "Presse". Damit steht fest: Der Mann darf künftig wieder in der einstigen Ehewohnung leben, während seine Ex-Frau im Kellerstöckl wohnen muss.