Der Europäische Gerichtshof hat Ungarn verurteilt, weil das Land gegen die Meinungsfreiheit verstoßen hat. Das Urteil (Az. C-92/23) wurde am Donnerstag in Luxemburg verkündet.
„Indem Ungarn Klubrádió daran gehindert hat, seine Mediendienste über eine Funkfrequenz zu erbringen, hat es gegen Unionsrecht verstoßen.“Europäischer Gerichtshof
Geklagt hatte die EU-Kommission: Im Mittelpunkt steht der Radiosender Klubrádió. Dieser gilt als wichtigstes unabhängiges Radio und "einziger Oppositionssender" Ungarns. Dieser bestand seit 1999.
Im Jahr 2014 musste der Sender mit dem ungarischen Medienrat einen Vertrag über seine Sendefrequenz 92,9 MHz im Raum Budapest abschließen. Vereinbart wurde eine Laufzeit von sieben Jahren.
Die von Premierminister Viktor Orbán kontrollierte Medienaufsicht hatte Klubrádió nach Ablauf des Vertrags am 15. Februar 2021 die Sendelizenz entzogen. Das Vergehen? Der Sender soll die monatlichen Sendequoten zweimal (!) nicht übermittelt haben. Nach dem ungarischen Mediengesetz führt ein solcher "wiederholter Verstoß" automatisch zur Ablehnung der Verlängerung.
Anschließend schrieb der Medienrat die betreffende Frequenz neu aus, die Bewerbung von Klubrádió wurde jedoch für ungültig erklärt. Diese Entscheidung wurde mit "Mängel im Programmplan" und "negativem Eigenkapital" begründet. Der Sender war seither nur noch über Internet zu hören.
Da die Europäische Kommission der Ansicht war, dass Ungarn insbesondere gegen den Rechtsrahmen der Union für elektronische Kommunikation, die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der Nichtdiskriminierung und der guten Verwaltung sowie gegen die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte Meinungs- und Informationsfreiheit verstoßen habe, erhob sie vor dem Gerichtshof eine Vertragsverletzungsklage.
„In seinem Urteil gibt der Gerichtshof den meisten Rügen der Kommission statt und stellt fest, dass Ungarn gegen seine Verpflichtungen aus dem Unionsrecht verstoßen hat.“Europäischer Gerichtshof
Der EuGH weist in seiner Urteilsbegründung darauf hin, dass Frequenznutzungsrechte nach objektiven, transparenten, nicht diskriminierenden und verhältnismäßigen Kriterien zu vergeben sind. Das ungarische Mediengesetz schließt jedoch die Verlängerung von Frequenznutzungsrechten im Fall der Begehung wiederholter Verstöße automatisch aus, selbst wenn die Verstöße geringfügig und rein formal sind und bereits geahndet und behoben wurden.
"Folglich verstoßen dieses Gesetz und die auf seiner Grundlage gegenüber Klubrádió erlassene Entscheidung, die Verlängerung abzulehnen, gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit." Zusätzlich kommt noch, dass das ungarische Gesetz die Möglichkeit ausschließt, vorübergehende Nutzungsrechte zu beantragen.
"Ebenso ist die Entscheidung über die Ungültigerklärung des Angebots von Klubrádió unverhältnismäßig." Zumindest unter den vorgegeben Begründungen der Orbán-Behörden, die auf Lappalien hinauslaufen. Deren Korrektur hätte keinerlei Einfluss auf die inhaltlichen Aspekte der Bewerbung gehabt. Zudem stehe der Ungültigkeitsgrund mit dem negativen Eigenkapital im Widerspruch zu den Grundsätzen der Transparenz und der Verhältnismäßigkeit.
Des Weiteren stellt der Gerichtshof fest, dass die Entscheidung über die Ablehnung der Verlängerung lange nach Ablauf der im Rechtsrahmen vorgesehenen Frist von sechs Wochen erlassen wurde. Außerdem wurde das Ausschreibungsverfahren nicht rechtzeitig organisiert, um eine Entscheidung vor Ablauf der Nutzungsrechte von Klubrádió zu ermöglichen. "Somit hat Ungarn auch gegen den Grundsatz der guten Verwaltung verstoßen."
Abschließend urteilte der Gerichtshof, dass Ungarn mit alledem die Meinungs- und Informationsfreiheit verletzt hat. Dem Gerichtshof zufolge kann nämlich jede nationale Maßnahme, mit der der Zugang von Sendeunternehmen zu Funkfrequenzen eingeschränkt oder begrenzt wird, einen Eingriff in ihr mit der Rundfunkfreiheit verwandtes Recht auf Medienfreiheit darstellen. "Der Gerichtshof stellt insoweit fest, dass die Verstöße und Versäumnisse, die Klubrádió im vorliegenden Fall vorgeworfen werden [...] entweder geringfügige formale Ungenauigkeiten oder Aspekte betreffen, die als solche nicht dazu führen dürften, dass ein Radiosender seine Tätigkeit nicht fortsetzen kann."