Extreme Unwetter samt Sintflut-Regenfällen nehmen mit der fortschreitenden Erderwärmung zu. Will man sich dagegen absichern, muss man aufpassen wie ein Haftelmacher. Das zeigt ein aktueller Fall aus Kärnten.
Ein Hausbesitzer in Österreichs südlichstem Bundesland ist auf 30.000 Euro Schaden durch ein Starkregenereignis sitzengeblieben, obwohl er gegen Überschwemmung versichert war. Die Versicherung verweigerte mit einer brisanten Begründung die Zahlung: Sein Wirtschaftsgebäude, das direkt neben einem Bach stand, sei nicht überschwemmt, sondern unterspült worden – und das eben nicht durch die Polizze abgedeckt.
Zwar klagte der Kärntner, verlor jedoch in erster Instanz. Das Landesgericht Klagenfurt folgte der Argumentation des Unternehmens, berichtet die "Kleine Zeitung" am Montag. Das Urteil ist demnach noch nicht rechtskräftig.
„Das war keine Überschwemmung im Sinne der Versicherungsbedingungen.“Alexander JellyAnwalt der Versicherung zur "Kleinen Zeitung"
Alexander Jelly, der Anwalt der Versicherung, erklärt den Sachverhalt aus seiner Sicht: "Im Zuge eines Starkregenereignisses wurde das Fundament des Gebäudes unterspült. Aber das war keine Überschwemmung im Sinne der Versicherungsbedingungen. Es lag keine Ausuferung des Baches vor, das Bachbett hatte sich aufgrund der hohen Wasserführung um rund einen halben Meter vertieft so kam es zum Wasserschaden am Haus."
Und weiter: "Die Versicherung muss nur dann Schadensleistungen erbringen, wenn ein Gewässer über die Ufer tritt und zusätzlich ein nicht unerheblicher Teil von Grund und Boden überschwemmt wird."
Deshalb, und das betont auch der Jurist, müsse man beim Abschluss einer Versicherung ganz genau darauf achten, welche Art Schadensereignis auch versichert ist. Für Laien ist das aber oft nicht ganz nachvollziehbar. Bei Versicherungen gegen Überschwemmungen kann es etwa auch sein, dass die Abdeckung von Schäden durch "vorhersehbare Überschwemmungen" ausgeschlossen sind. Das betrifft etwa Gebäude in statistischem Überschwemmungsgebiet oder wenn es ein solches Ereignis in den letzten zehn Jahren vor Vertragsabschluss gegeben hat.
Ebenso sollte auf mögliche Deckelungen geachtet werden, mahnt Jelly: "Meist ist in den Versicherungsbedingungen festgehalten, dass die Versicherung berechtigt ist, Schadenszahlungen anteilig zu kürzen, wenn die Gesamtsumme der Geschädigten einer Naturkatastrophe eine gewisse Höchstsumme überschreitet. Wenn die Versicherung an alle Geschädigten einer Naturkatastrophe 60 Millionen Euro zahlen, aber im einzelnen Versicherungsvertrag eine sogenannte Kumulschadengrenze von 30 Millionen Euro vereinbart ist, bekommt der jeweilige Versicherungsnehmer nur 50 Prozent seines Schadens ersetzt."