Ein Fall aus Kärnten sorgt für Kritik: Ein 34-jähriger Mann mit Behinderung erhält seit seinem Umzug zu seiner Lebensgefährtin keine Sozialhilfe mehr. Die zuständige Bezirkshauptmannschaft begründet das mit dem Einkommen der Partnerin – sie "verdiene genug Geld". Dagegen wehrt sich nun der Kärntner Behindertenanwalt Martin Kahlig.
"Die Behörde kann doch nicht eine Frau dazu verpflichten, ihrem Lebensgefährten Unterhalt zu zahlen", sagt Kahlig gegenüber der "Kleinen Zeitung". Er führt deshalb einen Musterprozess gegen die Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg.
Der 34-Jährige ist aufgrund einer schweren Behinderung nicht selbsterhaltungsfähig. Laut Kahlig konnte er wegen seiner Einschränkung nie arbeiten und seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten. Als er noch allein lebte, erhielt er rund 1.200 Euro Sozialhilfe, heißt es im Bericht der Tageszeitung weiter.
Im Herbst 2025 zog der Mann aus einem anderen Bundesland zu seiner Partnerin nach Kärnten. Dort wurde sein Antrag auf Sozialhilfe nach dem Kärntner Chancengleichheitsgesetz jedoch abgelehnt. Nach Ansicht der Behörde verdient die Frau mit rund 2.500 Euro netto pro Monat - ohne Sonderzahlungen - ausreichend, um für ihren Lebensgefährten aufzukommen. Sie müsse ihn auch krankenversichern.
"Er hat damit gerechnet, dass er weniger Sozialhilfe bekommt, weil er ja jetzt nicht mehr allein wohnt, aber dass ihm sein Lebensunterhalt komplett gestrichen wird, ist nicht nachvollziehbar", meint Kahlig gegenüber der "Kleinen Zeitung".
Der Behindertenanwalt warnt im Gespräch mit der Tageszeitung vor den Folgen einer solchen Praxis. "Wenn ein Mensch mit Behinderung einen Partner oder eine Partnerin kennenlernt, soll ihm das Zusammenleben nicht durch die Streichung seines Lebensunterhaltes erschwert werden." Zudem entstehe dadurch eine finanzielle Abhängigkeit. "Der betroffene 34-Jährige hat Anspruch auf Sozialhilfe, denn wenn er diese Unterstützung nicht mehr bekommt, treibt man ihn in ein Abhängigkeitsverhältnis von der Partnerin", stellt er in der "Kleinen Zeitung" klar.
Kahlig verweist in der Tageszeitung auch auf mögliche Gefahren in anderen Fällen: "Man stelle sich nur vor, eine Frau mit Behinderung lebt in einer Gewaltbeziehung mit einem Mann und sie kann ihn nicht verlassen, weil sie finanziell von ihm abhängig und er sie sogar krankenversichert. Das geht nicht."
Nach Ansicht des Behindertenanwalts stützt sich die Bezirkshauptmannschaft auf eine veraltete Rechtslage. "Ich habe den Eindruck, die BH Wolfsberg verwendet eine veraltete Rechtslage. Das aktuelle Landesgesetz ist nämlich gut und im Sinne der Menschen mit Behinderung. Laut Gesetz ist die Sozialhilfe des Mannes zu kürzen, wenn er zu seiner Partnerin zieht, aber nicht abzulehnen", wird der Anwalt in der Tageszeitung zitiert.
Die Bezirkshauptmannschaft verteidigt ihre Entscheidung. "Im gegenständlichen Fall liegt sogar eine Lebensgemeinschaft vor. Das Nettoeinkommen der Lebensgefährtin mit Sonderzahlungen errechnet sich mit rund 3.000 Euro", heißt es in der Tageszeitung. Außerdem erhalte der 34-Jährige derzeit eine monatliche Prämie von 630 Euro, weil er versuche, eine Ausbildung zu absolvieren. Aus Sicht der Behörde bestehe daher kein Anspruch auf Sozialhilfe.
Die Lebensgefährtin kann die Entscheidung nicht nachvollziehen. "Da wir weder verheiratet sind, noch lange in einem gemeinsamen Haushalt leben, ist für mich nicht nachvollziehbar, warum ich meinem Partner gegenüber unterhaltspflichtig sein soll. Mir war bewusst, dass mein Partner durch den Einzug in meinen Haushalt eine geringere Sozialhilfe als zuvor als Alleinstehender beziehen würde. Dass ihm jedoch sämtliche Leistungen gestrichen werden und zudem seine Krankenversicherung wegfällt, hat uns in eine äußerst belastende finanzielle, emotionale und gesundheitliche Situation gebracht", stellt sie in der "Kleinen Zeitung" klar.
Besonders schwer wiegt für das Paar der Verlust der Krankenversicherung: "Mein Partner konnte medizinisch notwendige Untersuchungen nach einem Bandscheibenvorfall nicht rechtzeitig in Anspruch nehmen."
Vor dem Landesverwaltungsgericht hatte Kahlig bereits einen ersten Erfolg. Die Richterin hob den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft auf und verwies den Fall zur neuerlichen Entscheidung zurück. Das Gericht hält fest: "Ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch besteht zwischen Lebensgefährten nicht. Weshalb die belangte Behörde das Einkommen der Lebensgefährtin bei der Bemessung der Hilfe zum Lebensunterhalt einbezogen hat, kann nicht nachvollzogen werden, gibt es dazu keine gesetzliche Grundlage..."
Außerdem stellte das Gericht fest, dass der Mann seinen Lebensunterhalt nicht selbst erwirtschaften könne und die Behörde bei ihrer Entscheidung wesentliche Ermittlungen unterlassen habe. Deshalb muss die Bezirkshauptmannschaft den Antrag nun erneut prüfen.