In einer Kleinhaltung im Bezirk Neusiedl am See (Burgenland) wurde am 17. November 2025 erstmals im laufenden Jahr bei gehaltenen Vögeln der Geflügelpest-Erreger HPAI H5N1 nachgewiesen, so das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
Der betroffene Tierbestand umfasste rund 170 Tiere, darunter Hühner, Enten, Gänse und Puten. Das zuständige Veterinäramt wurde nach dem Fund mehrerer verendeter Tiere informiert. Die Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) bestätigte den Verdacht.
Die noch nicht verstorbenen Tiere der Kleinhaltung wurden bereits tierschutzgerecht gekeult. Per Kundmachung des BMASGPK wird eine Schutzzone mit einem Radius von 3 Kilometern sowie eine Überwachungszone von 10 Kilometern rund um den betroffenen Betrieb eingerichtet.
Damit handelt es sich um den ersten bestätigten HPAI-Nachweis in einer österreichischen Kleinhaltung in der aktuellen HPAI-Saison 2025, informiert das Ministerium.
Seit Ende September 2025 wurden ausschließlich HPAI-positive Wildvögel in mehreren Bundesländern bestätigt – darunter in Kärnten (Bezirk Feldkirchen), Niederösterreich (Gmünd, Horn, Amstetten) und zuletzt in Oberösterreich (Bezirk Linz-Land). Die Nachweise betreffen vorwiegend Schwäne. Der Fall im Burgenland markiert nun den ersten Nachweis bei gehaltenen Tieren im heurigen Seuchenzug.
Zur laufenden Überwachung werden Betriebe mit Geflügelhaltung risikobasiert kontrolliert und beprobt.
Zum Schutz vor einer weiteren Ausbreitung der Geflügelpest wurden umgehend umfassende Bekämpfungsmaßnahmen eingeleitet. Der betroffene Tierbestand wird gekeult. Rund um den betroffenen Betrieb wurden Schutz- und Überwachungszonen eingerichtet und eine risikobasierte Kontrolle von Geflügelhaltungen gestartet. Zusätzlich gelten strengere Biosicherheits- und Haltungsauflagen, schreibt das Ministerium.
In einem Umkreis von drei Kilometern um den betroffenen Betrieb werden alle geflügelhaltenden Betriebe klinisch untersucht und gegebenenfalls beprobt.
Veranstaltungen wie Tiermärkte oder Ausstellungen sind untersagt. Ausnahmen sind nur mit behördlicher Einzelgenehmigung möglich. Für Produkte, die mindestens 21 Tage vor dem Ausbruch hergestellt wurden oder risikomindernd behandelt wurden, gelten gesonderte Regelungen.
Im angrenzenden Bereich bis zehn Kilometer werden Betriebe stichprobenartig kontrolliert. Auch hier gilt erhöhte Wachsamkeit, um eine etwaige Ausbreitung frühzeitig zu erkennen. Die Maßnahmen richten sich nach einer risikobasierten Einstufung der Betriebe.