Leserin Irene Z. fragt: "Mein Arbeitgeber behauptet, meine Kündigung sei nur dann gültig, wenn ich sie schriftlich einbringe. Ist das richtig?"
"Mit der Arbeitnehmerkündigung lösen Sie ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Das Gesetz sieht dafür keine bestimmte Kündigungsform vor. Sie können daher mündlich oder schriftlich kündigen, außer Ihr Kollektiv- oder Dienstvertrag sieht eine bestimmte Form vor. Die Kündigungsfrist beginnt zu laufen, sobald die Kündigung dem Arbeitgeber zugegangen ist", heißt es seitens der AK Niederösterreich.
Und weiter: "Eine Bestätigung über den Erhalt oder gar die Zustimmung zu Ihrer Kündigung ist für die Wirksamkeit nicht erforderlich. Unser Tipp: Kündigen Sie aus Beweisgründen besser schriftlich."
"Bei Problemen beraten Sie unsere Arbeitsrechtsexperten kompetent", sagt AK Niederösterreich-Präsident und ÖGB NÖ-Vorsitzender Markus Wieser.
Mehr Infos: AK-Arbeits- und Sozialrecht unter der Tel.: 057171-22 000