Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien aufgehoben und damit die Rechte einer transidenten Person gestärkt. Der Staat darf niemanden zwingen, ein Geschlecht anzugeben, das der eigenen Identität widerspricht.
Ausgangspunkt des jahrelangen Verfahrens war ein Antrag einer in Wien lebenden Person (Jahrgang 1991), die im Personenstandsregister als "männlich" geführt wird. Bereits im März 2021stellte die Person per E-Mail einen Antrag an das Standesamt Wien-Landstraße auf Streichung des Geschlechtseintrages im Geburtenbuch.
Diesem Antrag war eine psychotherapeutische Stellungnahme beigefügt, aus der hervorgeht, dass die Person "seit früher Kindheit ein nachhaltiges Unbehagen mit wachsendem Leidensdruck im eigenen biologischen Geschlecht erlebt". Es bestehe konstant ein Wunsch, nicht einem der binären Geschlechter "männlich" oder "weiblich" zugeordnet zu werden. Dieser Wunsch habe sich zudem während der Pubertät verstärkt.
Doch der Magistrat und Bürgermeister der Stadt Wien, Michael Ludwig (SPÖ), lehnten den Antrag mehrfach ab, berichtet die "Presse". Begründung: Eine Streichung sei nur bei Intergeschlechtlichkeit, nicht aber bei Transidentität, zulässig.
Das Verwaltungsgericht Wien gab der Person zunächst recht und ordnete die Streichung an. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hob diese Entscheidung jedoch nach einem Rechtsmittel des Wiener Bürgermeisters im Dezember 2024 wieder auf – eine ersatzlose Streichung sei im Personenstandsgesetz nicht vorgesehen. Der Fall landete schließlich beim Verfassungsgerichtshof – mit Erfolg.
In seinem nun veröffentlichten Erkenntnis stellt der VfGH klar: Die verpflichtende Zuordnung zu "männlich" oder "weiblich" verletzt das verfassungsgesetzlich geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens. Die geschlechtliche Identität sei ein besonders sensibler Bereich des Privatlebens. Auch transidente Menschen hätten das Recht, ihr Geschlecht nicht deklarieren zu müssen, wenn dies ihrer Identität widerspricht.
Der VfGH hält ausdrücklich fest, dass die bisherige Auslegung des Personenstandsgesetzes durch VwGH und Verwaltungsgericht verfassungswidrig war. Die starre Fixierung auf biologische Kriterien sei nicht zulässig. Staatliche Register müssten so ausgelegt werden, dass sie die individuelle Geschlechtsidentität respektieren – auch ohne Eintrag. Die Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien wurde aufgehoben. Zusätzlich muss der Bund der betroffenen Person 2.856 Euro Prozesskosten ersetzen.
Das Urteil gilt als Meilenstein für die Rechte transidenter Menschen in Österreich. Es zeigt klar: Wer sich keinem Geschlecht zuordnet, darf vom Staat nicht zu einer falschen Zuschreibung gezwungen werden. Ob der Gesetzgeber nun das Personenstandsgesetz explizit anpasst, bleibt abzuwarten – der verfassungsrechtliche Rahmen ist jedenfalls neu gezogen.