Wohnen
Das Christkind lag falsch – was für Umtausch & Co. gilt
Alle Jahre wieder greift das Christkind auch mal daneben. Wie das Hoppla behoben werden kann verrät die Arbeiterkammer.
Eine schöne Bescherung – das Christkind hat rote Sneakers statt weiße gebracht. Die Arbeiterkammer verrät, für einen Umtausch gibt es keinen gesetzlichen Anspruch. Aber oft wird der Umtausch in Kulanz gewährt – auf die Rechnung schauen. Wer online bestellt, hat ein 14-tägiges Rücktrittsrecht. Vorsicht bei sehr billigen Online-Schnäppchen, da ist etwas faul.
Was wann bei Weihnachtsgeschenken gilt
Ein gesetzliches Umtauschrecht gibt es nicht. Viele HändlerInnen räumen freiwillig einen Umtausch ein. Rechnung unbedingt aufheben. Falls der Umtausch nicht auf der Rechnung steht, darauf vermerken lassen. Vereinbaren Sie heuer eventuell längere Fristen. Wenn Sie etwas umtauschen, können Sie sich in der Regel eine andere Ware aussuchen. Geld gibt es üblicherweise nicht zurück. Finden Sie nichts, erhalten Sie in der Regel einen Gutschein.
Wenn das Geschenk einen Mangel aufweist, gibt es ein gesetzliches Recht auf Gewährleistung. Vorausgesetzt der Mangel war im Zeitpunkt des Kaufes bzw. bei der Übergabe bereits vorhanden. Dann muss der Händler die Ware bis zu zwei Jahre nach dem Kauf kostenlos reparieren oder austauschen. Ist das nicht möglich, kann eine Preisminderung gefordert oder – sofern kein geringfügiger Mangel vorliegt – das Geld zurückverlangt werden. Zuständig ist Ihre HändlerIn (nicht HerstellerIn). Machen Sie Mängel schriftlich und eingeschrieben geltend.
Die Garantie ist eine freiwillige Zusage, meist der HerstellerInnen, es können auch die HändlerInnen sein. Es handelt sich um eine vertraglich vereinbarte Haftungsübernahme – ohne eine entsprechende Garantieerklärung besteht daher auch kein Garantieanspruch.
Gutscheine sind generell 30 Jahre lang gültig. Eine Verkürzung ist zwar möglich – aber nur mit einem triftigen Rechtfertigungsgrund des Unternehmers. So sind Befristungen von zwei bis drei Jahren üblicherweise nicht zulässig. Problematisch: Wenn der Gutscheinaussteller pleitegeht, sind die Gutscheine de facto wertlos. Bei einer Konkursforderung lohnt es sich oft nicht, den Anspruch angesichts geringer Quoten und Gerichtskosten anzumelden.
Bei Online-Käufen gibt es grundsätzlich ein 14-tägiges Rücktrittsrecht. Ausnahmen: etwa extra nach Kundenspezifikation angefertigte Waren, etwa Tassen mit einem individuellen Aufdruck oder Konzerttickets. Werden Sie über das Rücktrittsrecht nicht ordentlich informiert, verlängert sich die Frist um zwölf Monate.