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Das Christkind lag falsch – was für Umtausch & Co. gilt

Alle Jahre wieder greift das Christkind auch mal daneben. Wie das Hoppla behoben werden kann verrät die Arbeiterkammer.

Christine Scharfetter
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Ein Umtauschrecht für Weihnachtsgeschenke gibt es nicht immer. 
Ein Umtauschrecht für Weihnachtsgeschenke gibt es nicht immer. 
Getty Images/iStockphoto

Eine schöne Bescherung – das Christkind hat rote Sneakers statt weiße gebracht. Die Arbeiterkammer verrät, für einen Umtausch gibt es keinen gesetzlichen Anspruch. Aber oft wird der Umtausch in Kulanz gewährt – auf die Rechnung schauen. Wer online bestellt, hat ein 14-tägiges Rücktrittsrecht. Vorsicht bei sehr billigen Online-Schnäppchen, da ist etwas faul.

Was wann bei Weihnachtsgeschenken gilt

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Kein Recht auf Umtausch:

Ein gesetzliches Umtauschrecht gibt es nicht. Viele HändlerInnen räumen freiwillig einen Umtausch ein. Rechnung unbedingt aufheben. Falls der Umtausch nicht auf der Rechnung steht, darauf vermerken lassen. Vereinbaren Sie heuer eventuell längere Fristen. Wenn Sie etwas umtauschen, können Sie sich in der Regel eine andere Ware aussuchen. Geld gibt es üblicherweise nicht zurück. Finden Sie nichts, erhalten Sie in der Regel einen Gutschein.

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Geschenk mit Mängeln – Gewährleistung greift:

Wenn das Geschenk einen Mangel aufweist, gibt es ein gesetzliches Recht auf Gewährleistung. Vorausgesetzt der Mangel war im Zeitpunkt des Kaufes bzw. bei der Übergabe bereits vorhanden. Dann muss der Händler die Ware bis zu zwei Jahre nach dem Kauf kostenlos reparieren oder austauschen. Ist das nicht möglich, kann eine Preisminderung gefordert oder – sofern kein geringfügiger Mangel vorliegt – das Geld zurückverlangt werden. Zuständig ist Ihre HändlerIn (nicht HerstellerIn). Machen Sie Mängel schriftlich und eingeschrieben geltend.

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Achtung, freiwillig:

Die Garantie ist eine freiwillige Zusage, meist der HerstellerInnen, es können auch die HändlerInnen sein. Es handelt sich um eine vertraglich vereinbarte Haftungsübernahme – ohne eine entsprechende Garantieerklärung besteht daher auch kein Garantieanspruch.

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Befristungen bei Gutscheinen oft unzulässig:

Gutscheine sind generell 30 Jahre lang gültig. Eine Verkürzung ist zwar möglich – aber nur mit einem triftigen Rechtfertigungsgrund des Unternehmers. So sind Befristungen von zwei bis drei Jahren üblicherweise nicht zulässig. Problematisch: Wenn der Gutscheinaussteller pleitegeht, sind die Gutscheine de facto wertlos. Bei einer Konkursforderung lohnt es sich oft nicht, den Anspruch angesichts geringer Quoten und Gerichtskosten anzumelden.

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    <strong>Clementine im Glashaus</strong> Hier wird sowohl am Heiligen Abend, als auch an beiden Weihnachtsfeiertagen groß aufgekocht. In dem festlichen Lokal gibt es ein spezielles Weihnachtsmenü, erst ab dem 26. Dezember kann wieder "a la carte" bestellt werden. Öffnungszeiten: täglich 7 bis 22.30 Uhr <a href="http://palais-coburg.com/kulinarik/clementine/">palais-coburg.com/clementine/</a>
    Clementine im Glashaus Hier wird sowohl am Heiligen Abend, als auch an beiden Weihnachtsfeiertagen groß aufgekocht. In dem festlichen Lokal gibt es ein spezielles Weihnachtsmenü, erst ab dem 26. Dezember kann wieder "a la carte" bestellt werden. Öffnungszeiten: täglich 7 bis 22.30 Uhr palais-coburg.com/clementine/
    Palais Coburg
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    14 Tage, um Online-Kauf zu überlegen:

    Bei Online-Käufen gibt es grundsätzlich ein 14-tägiges Rücktrittsrecht. Ausnahmen: etwa extra nach Kundenspezifikation angefertigte Waren, etwa Tassen mit einem individuellen Aufdruck oder Konzerttickets. Werden Sie über das Rücktrittsrecht nicht ordentlich informiert, verlängert sich die Frist um zwölf Monate.